Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .
Sortieren nach   

1. Durch die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG wird das Recht der Eltern beeinträchtigt, da der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter des Kindes tritt, also das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung einschränkt. 2. Gegen den Beschluss, der die Bestellung ausspricht, steht den Eltern daher die einfache Beschwerde zum OLG zu, §§ 19, 20 FGG. 3. Der Entscheidung ist zwingend zu begründen, spätestens im Nichtabhilfebeschluss. 4. Ein Verfahrenspfleger ist zwar nicht erst dann zu bestellen, wenn der Interessengegensatz der Beteiligten bereits definitiv feststeht, doch bedarf es in der Regel in jedem Einzelfall Anfangsermittlungen, die offensichtlich unnötige Pflegerbestellungen vermeiden helfen. 5. Eine Pflegerbestellung kommt erst dann in Frage, wenn sie 'erforderlich' ist, weil das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGG. Bereits dieser klare Wortlaut des Gesetzes spricht dafür, nicht schon bei jedem Interessengegensatz zur Pflegerbestellung zurückgreifen. Hätten die Beteiligten keine unterschiedliche Sichtweise des Kindeswohls, hätten sie das Gericht gar nicht erst angerufen. Dass sie kontradiktorische Anträge stellen, insbesondere bei Beteiligung durch Anwälte, liegt im Verfahrenssystem begründet und sagt für sich noch nichts darüber, ob das Konfliktpotential aus der Sicht des Kindes erheblich über dasjenige hinausgeht, das mit den traditionellen Mitteln des § 12 FGG seit eh und je bewältigt wurde und zunächst bewältigt werden kann. Die Pflegerbestellung ist also nicht die Regel, sondern die Ausnahme. 6. Die Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, ähnlich wie ein Rechtsanwalt, das eigenständige Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren. Als Parteivertreter ist es nicht seine Aufgabe, darüber hinaus gehende Ermittlungen anzustellen und/oder zwischen den Eltern zwecks Abschluss einer einverständlichen

OLG Frankfurt/Main (6 WF 96/99) | Datum: 24.06.1999

Anmerkung Dormann u. Spangenberg FamRZ 1999, 1294 DAVorm 1999, 785 FamRZ 1999, 1293 [...]

1. Eine Abfindung, die ein Unterhaltsschuldner bei dem Verlust seines Arbeitsplatzes aufgrund eines Sozialplans oder eines Einzelvertrags über die Aufhebung der Anstellung erhalten hat, ist zum Unterhalt in dem Maße heranzuziehen, wie das die durch Arbeitslosigkeit bedingte Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage im Lauf der Zeit erfordert. 2. Handelt es sich um eine Regelung für den Vorruhestand und ist nicht zu erwarten, dass eine erneute Arbeitsstelle gefunden werden kann, dann ist die Abfindung zusammen mit sonstigen Lohnersatzleistungen auf die Zeit bis zur erwarteten Verrentung aufzuteilen, und zwar begrenzt auf das frühere Nettoeinkommen. 3. Eine am Stichtag bereits vorhandene Abfindung für künftige Leistungen aufgrund einer Vereinbarung über die Aufhebung eines Arbeitsvertrages gehört zum Endvermögen im Sinne des § 1375 BGB. Eine solche Abfindungen wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt und stellt keinen Ausgleich für entgangenes zukünftiges Arbeitsentgelt dar. 4. Da es treuwidrige wäre, wenn der Unterhaltsberechtigte, der gleichzeitig auch Berechtigter aus dem Zugewinn ist, doppelt von der Abfindung profitiert, ist es angemessen, den Verbrauch der Abfindung durch Unterhaltsgewährung über § 1381 BGB zu berücksichtigen. Der Unterhaltsschuldner kann danach die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre. 5. Soweit der Unterhaltsberechtigte allein wegen der Abfindung Unterhalt erhalten hat, kann dieser Betrag auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden. Der Berechtigte wird dann im Ergebnis so gestellt, als habe er entsprechende Vorausempfänge im Sinne des § 1380 BGB erhalten, die zur Bedarfsdeckung verwendet werden konnten.

OLG Frankfurt/Main (6 UF 134/98) | Datum: 24.06.1999

FamRZ 2000, 611 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 3 von 3 .