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1. Eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 4 ZPO ist kein der Rechtskraft fähiges Urteil, so dass § 323 ZPO keine Anwendung findet. Ein nachfolgender Streit über den Kindesunterhalt ist daher im Rahmen einer Leistungsklage zu führen, nicht im Rahmen einer Abänderungsklage. 2. Auch wenn das volljährig gewordene Kind noch Schüler ist und bei einem Elternteil (hier: der Mutter) lebt, sind beide Elternteile gleichermaßen zu Barunterhalt verpflichtet, da die Haftung der Eltern sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, also anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Gesetzgeber hat in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ganz bewusst 'minderjähriges Kind' und nicht, wie in § 1609 BGB, 'Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB' formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Der Tabellenbetrag ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte. 5.Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes wird nicht durch die auf ihn entfallenden Kindergeldzahlungen reduziert. Die bisherige Praxis, die das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anrechnete, was im Ergebnis eine Anrechnung entsprechend der Unterhaltsquote bedeutete, ist mit der neuen Regelung des § 1612b Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Eine andere als hälftige Aufteilung des Kindergeldes sieht das Gesetz nicht vor.

OLG Hamm (13 UF 367/98) | Datum: 28.05.1999

FamRZ 2000, 379 NJW 1999, 3274 [...]

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