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1. Es ist fraglich, ob die Anwendung des Art. 1129 Abs. 2 IranZGB (Scheidung wegen des Unvermögens des Ehemannes, die Kosten für den Unterhalt sicherzustellen) auch Fälle unverschuldeter Leistungsfähigkeit umfasst. Ein solches Verständnis der Vorschrift würde möglicherweise gegen den deutschen ordre public verstoßen. 2. Hat der Ehemann sowohl seine Frau wie auch die gemeinsamen Kinder teilweise massiv misshandelt, dann würde das Festhalten an der Ehe für die Ehefrau eine Härte im Sinne des Art. 1130 IranZGB bedeuten. Sie würde sich im übrigen im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls gegenüber den Kindern schuldig machen, wenn sie die Ehe aufrecht erhält. Damit kann dahinstehen, ob das Schuldigwerden bei einem Festhalten an der Ehe kumulativ zu dem Vorliegen einer Härte hinzukommen muss. 3. Bei einer Scheidung iranischer Eheleute richtet sich auch die Sorgerechtsentscheidung in der Sache nach iranischem Recht, Art.8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929. 4. Nach den Bestimmungen der Art.1168 ff., 1180 ff IranZGB stehen auch nach der Scheidung Mädchen unter der vollen elterliche Sorge des Vaters. Der Richter hat jedoch nach islamischem Rechtsgrundsätzen die Möglichkeit, die tatsächliche Personensorge, hadana, auf die Mutter zu übertragen, wenn das Wohl der Kinder dies erfordert. Auch wenn das Recht der tatsächlichen Personensorge im Sinne des Art .1169 IranZGB das Aufenthaltsbestimmungsrechts und das Recht zur Vertretung in Unterhaltssachen wahrscheinlich nicht erfasst, kann es der deutsche ordre public unter Berücksichtigung der gegebenen Inlandsbeziehungen (hier: die Parteien leben seit 1990 in Deutschland) gebieten, diese beiden Befugnisse zusätzlich der Mutter zu übertragen. 5. Soweit die elterliche Sorge im übrigen dem Vater zu verbleiben hat, gebietet der deutsche ordre public dann keinen korrigierenden Eingriff in das iranische Recht, wenn der Verbleib der restlichen Bestandteile des Sorgerecht beim Vater

OLG Bremen (4 UF 5/99) | Datum: 21.05.1999

FamRZ 1999, 1520 NJW-RR 2000, 3 OLGReport-Bremen 1999, 278 [...]

1. Hat der während der Ehezeit teilweise selbständige Ehemann die für Zeiträume während der Ehe fälligen Pflichtbeiträge für Handwerker bei der LVA erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entrichtet, dann sind die dadurch begründeten Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs unbeachtlich. Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Anwartschaften, die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworben worden sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. 2. Die Beschränkung des Ausgleichs auf die während der Ehe begründeten Versorgungsanrechte rechtfertigt sich daraus, dass die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die die eigentliche Grundlage des Versorgungsausgleichs ist, nur während der Ehe besteht. Soweit später Anrechte mit Mitteln erworben worden sind, die in der Ehezeit erwirtschaftet wurden, findet der in bezug auf diese Mittel gebotene Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Güterrechts statt. 3. Eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 2 BGB findet dann statt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt, dass ihm zustehende Anwartschaften, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstehen oder wieder entfallen. Erforderlich hierfür ist, dass der Berechtigte die Manipulation in Erwartung der Scheidung vollzieht und sich sein Verhalten daher als treuwidrige Einflussnahme auf die anstehende Versorgungsausgleichsentscheidung darstellt (hier verneint). 4. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die in Frage stehende Zeit, für die Beiträge nachentrichtet wurden nur 30 Monate

OLG Thüringen (1 UF 125/98) | Datum: 20.05.1999

FamRZ 2000, 234 [...]

1. Der Begriff der Zumutbarkeit in § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO stellt insbesondere in seiner Verknüpfung mit dem Verweis auf § 88 BSHG auf den Einfluss ab, den eine eventuelle Verwertung von Vermögensgegenständen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Prozesspartei entfalten würde, damit vor allem darauf, inwieweit das Vermögen benötigt wird, um die zukünftige Lebensführung wirtschaftlich abzusichern. 2. Zum anderen stellt der Begriff der Zumutbarkeit auf den Zweck des Rechtsinstituts der Prozesskostenhilfe und damit auf die Frage ab, ob die Verwertung von Vermögen der armen Partei einen Rechtsschutz eröffnet, der dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei wenigstens im großen und ganzen entspricht. In wirtschaftlicher Hinsicht spiegelt sich dies in der Frage danach wider, ob sich der Vermögensgegenstand innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu einem angemessenen Preis verwerten lässt. 3. Lässt sich die Verwertung eines Vermögensgegenstandes (hier: eines im Ausland gelegenen Grundstücks) von vornherein nur in einem nicht mehr überschaubaren, möglicherweise mehrjährigen Zeitraum verwirklichen, dann kann der armen Partei Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, da ansonsten die Rechtsverfolgung möglicherweise um Jahre verschoben werden müsste, so dass dieser Rechtsschutz nicht mehr im großen und ganzen dem Rechtsschutz einer bemittelten Partei gliche. 4. Die genannten Grundsätze gelten um so mehr, wenn der Prozessgegner Miteigentümer des zu verwertenden Grundstücks ist, so dass zu erwarten steht, dass die Verwertung von seiten des Prozessgegners möglichst verzögert werden wird.

OLG Frankfurt/Main (24 W 21/99) | Datum: 03.05.1999

FamRZ 1999, 1671 OLGReport-Frankfurt 1999, 207 [...]

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 4 ZPO ist kein der Rechtskraft fähiges Urteil, so dass § 323 ZPO keine Anwendung findet. Ein nachfolgender Streit über den Kindesunterhalt ist daher im Rahmen einer Leistungsklage zu führen, nicht im Rahmen einer Abänderungsklage. 2. Auch wenn das volljährig gewordene Kind noch Schüler ist und bei einem Elternteil (hier: der Mutter) lebt, sind beide Elternteile gleichermaßen zu Barunterhalt verpflichtet, da die Haftung der Eltern sich nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmt, also anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Der Gesetzgeber hat in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ganz bewusst 'minderjähriges Kind' und nicht, wie in § 1609 BGB, 'Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 BGB' formuliert. 3. Der Bedarf eines volljährigen Kindes bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern, und zwar ohne Abzug wegen doppelter Haushaltsführung. Der Tabellenbetrag ist im Regelfall der 4. Altersstufe zu entnehmen. 4. Die Haftungsquote der Eltern bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkommen abzüglich ihres angemessenen Eigenbedarfs und abzüglich der Unterhaltsleistungen an vorrangig Berechtigte. 5.Der Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes wird nicht durch die auf ihn entfallenden Kindergeldzahlungen reduziert. Die bisherige Praxis, die das Kindergeld auf den Bedarf des Kindes anrechnete, was im Ergebnis eine Anrechnung entsprechend der Unterhaltsquote bedeutete, ist mit der neuen Regelung des § 1612b Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Eine andere als hälftige Aufteilung des Kindergeldes sieht das Gesetz nicht vor.

OLG Hamm (13 UF 367/98) | Datum: 28.05.1999

FamRZ 2000, 379 NJW 1999, 3274 [...]

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