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1. Hat der während der Ehezeit teilweise selbständige Ehemann die für Zeiträume während der Ehe fälligen Pflichtbeiträge für Handwerker bei der LVA erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entrichtet, dann sind die dadurch begründeten Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs unbeachtlich. Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die durch Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für die Ehezeit begründet worden sind, fallen nur insoweit in den Versorgungsausgleich, als die Beiträge bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtet worden sind (sogenanntes In-Prinzip). Anwartschaften, die nach diesem Stichtag mittels für die Ehezeit nachentrichteter Beiträge erworben worden sind, unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. 2. Die Beschränkung des Ausgleichs auf die während der Ehe begründeten Versorgungsanrechte rechtfertigt sich daraus, dass die Versorgungsgemeinschaft der Ehegatten, die die eigentliche Grundlage des Versorgungsausgleichs ist, nur während der Ehe besteht. Soweit später Anrechte mit Mitteln erworben worden sind, die in der Ehezeit erwirtschaftet wurden, findet der in bezug auf diese Mittel gebotene Ausgleich gegebenenfalls nach Maßgabe des Güterrechts statt. 3. Eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587c Nr. 2 BGB findet dann statt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Erwartung der Scheidung durch Handeln oder Unterlassen bewirkt, dass ihm zustehende Anwartschaften, die nach § 1587 Abs. 1 BGB auszugleichen wären, nicht entstehen oder wieder entfallen. Erforderlich hierfür ist, dass der Berechtigte die Manipulation in Erwartung der Scheidung vollzieht und sich sein Verhalten daher als treuwidrige Einflussnahme auf die anstehende Versorgungsausgleichsentscheidung darstellt (hier verneint). 4. Eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587c Nr. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die in Frage stehende Zeit, für die Beiträge nachentrichtet wurden nur 30 Monate

OLG Thüringen (1 UF 125/98) | Datum: 20.05.1999

FamRZ 2000, 234 [...]

Bei der betrieblichen Altersversorgung ist in entsprechender Anwendung des § 1587 Abs. 2 BGB die Betriebszugehörigkeit nach vollen Monaten zu berechnen und zwar beginnend vom 1. des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht. Das Abstellen auf die gesamte Betriebszugehörigkeit bei der Berechnung der im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Betriebsrente beruht auf der Erwägung, dass die volle Versorgung, deren Ehezeitanteil zu bestimmen ist, während der gesamten Betriebszugehörigkeit erdient worden ist, dass sie mit anderen Worten für die gesamte im Betrieb geleistete Arbeit oder die gesamte Betriebstreue gewährt wird, ohne dass zwischen der Arbeitsleistung vor oder nach Erteilung der Versorgungszusage unterschieden wird. Deshalb kommt es für § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung oder den Beginn einer Versorgungszusage oder den Beginn der Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung an, sondern auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Eine Ausnahme sieht das Gesetz nur dann vor, wenn vertraglich vereinbarte Vordienstzeiten in die Betriebszugehörigkeit einzubeziehen sind. Für die Bestimmung des Ehezeitanteils spielen diese Zeiten aber nur eine Rolle, wenn sich die Höhe der vollen Versorgung nicht nach der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit richtet, sondern die gleichgestellten Zeiten die Höhe mitbestimmen. In Fällen mehrerer zeitlich aufeinander folgender Versorgungszusagen kann sich dann ein unterschiedliches Zeit-Zeit-Verhältnis ergeben. Entsprechendes muss gelten, wenn etwa die Höhe der vollen Versorgung sich nicht nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit, sondern nur nach der Geltungsdauer einer Versorgungsregelung bestimmt.

OLG Köln (14 UF 159/98) | Datum: 17.05.1999

FamRZ 1999, 1430 OLGReport-Köln 2000, 92 [...]

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