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1. Haben sich die Parteien im Rahmen eines Verfahrens nach § 1672 a. F. BGB mit Genehmigung des Familiengerichts auf die alleinige Sorge eines Elternteils geeinigt, dann ist im Rahmen des sich nunmehr anschließenden Scheidungsverfahrens über die elterliche Sorge nach § 1671 BGB zu entscheiden, obwohl die Voraussetzung 'gemeinsame elterliche Sorge' nicht vorliegt. Dies folgt daraus, dass die Parteien davon ausgingen, dass die Vereinbarung nur bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils Geltung haben soll. Aufgrund dieser immanenten Beschränkung beurteilt sich die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB und nicht nach § 1696 BGB. 2. Haben die Parteien in der Vergangenheit bereits eine Anzahl von Einigungen erzielt, die sich als tragfähig erwiesen haben (hier: Einigung über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens, über den Aufenthalt des Kindes und über ein weitgehend problemfrei funktionierendes Umgangsrecht), dann erreichen die noch bestehenden Konflikte nicht das Maß, das die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten erscheinen lässt. 3. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der betreuende Elternteil das Recht zur alleinigen Entscheidung in allen Dingen des täglichen Lebens behält und dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge erst in einigen Jahren eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung ansteht (hier: Frage des Besuchs einer weiterführenden Schule), so dass zu erwarten ist, dass die Zeit zu einer weiteren Versachlichung der Beziehungen der Parteien zueinander führen wird, so dass sie dann in der Lage sein werden, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung einvernehmlich zu treffen.

OLG Hamm (1 UF 175/98) | Datum: 15.04.1999

EzFamR aktuell 1999, 250 FamRZ 1999, 1159 [...]

1. Die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes setzt gemäß § 1618 BGB in der Fassung von Art. 1 Nr. 7 KindRG voraus, dass die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dabei gehen die Anforderungen der durch das Kindschaftsreformgesetz neu gefassten Vorschrift deutlich über die Anforderungen hinaus, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Einbenennung nichtehelicher Kinder nach bisherigem Recht bestanden. 2. Das Interesse des nichtsorgeberechtigten Elternteils ist durch die Neufassung der Vorschrift deutlich gestärkt worden. Die Erforderlichkeit der Einbenennung für das Kindeswohl muss positiv festgestellt werden. Dies stellt eine hohe Schwelle für den Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils dar. 3. Gerade in einem Fall, in dem der Kontakt des Kindes zum Vater abgebrochen ist und die Einbenennung des Kindes die endgültige Ablösung von ihm auch nach außen hin dokumentieren soll, ist die Aufrechterhaltung der Beziehung zum Vater durch die Beibehaltung der Namensgleichheit für das Wohl des Kindes wichtig. 4. Dem Wunsch des Kindes auf Namensgleichheit innerhalb der neuen Familie kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da der dieser Gesichtspunkt angesichts der vielfältigen Möglichkeiten des neuen Namensrechts, innerhalb einer Familie verschiedene Namen zu führen, bei der vorzunehmenden Abwägung des Kindeswohls an Bedeutung verloren hat.

OLG Hamm (2 UF 43/99) | Datum: 27.04.1999

DAVorm 1999, 787 EzFamR aktuell 1999, 253 FamRZ 1999, 1380 [...]

1. Ist der grundsätzlich ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Abschluss eines notariellen Vertrages nach § 1408 Abs. 2 BGB (hier:1985, rund 13 Jahre nach der Heirat) nicht über die weitreichenden Folgen eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hingewiesen worden, dann ist dies kein Grund, der im Rahmen des § 138 BGB von Bedeutung ist. Vielmehr handelt es sich um sogenannte Willensmängel, die lediglich im Rahmen eines Anfechtungsrechts nach § 119 oder § 123 BGB von Bedeutung sein können (hier schon aus dem Grund zu verneinen, dass die Anfechtungsfristen nicht gewahrt sind). 2. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH - XII ZB 206/94 -vom 18.09.96 = DRsp-ROM Nr. 1996/30310 = EzFamR BGB § 1408 Nr. 11 = EzFamR aktuell 1996, 342 = FPR 1997, 42 = FamRZ 1996, 1536 = FuR 1997, 25 = JZ 1997, 411 = MDR 1997, 169 = NJW 1997, 126 = NJWE-FER 1997, 52) ist die Möglichkeit der Inhaltskontrolle eines solchen Verzichts auf den Versorgungsausgleich sehr eng zu beurteilen. Zur Vermeidung von Missbräuchen dient allein die durch § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB eingeführte Jahresfrist für den Bestand der Ehe. Anders als bei Vereinbarungen anläßlich der Ehescheidung aufgrund des § 1587o Abs. 2 Satz 2 BGB hängt die Wirksamkeit des Ausschlusses nicht von zusätzlichen Bedingungen ab, wie etwa der Vereinbarung einer Gegenleistung oder Abfindung. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist auch nicht schon dann sittenwidrig, wenn er in Kenntnis des Umstands vereinbart wurde, der andere Teil werde nicht in der Lage sein, eine eigene Altersversorgungen aufzubauen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, wenn im Einzelfall das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begründet werden soll. 3. Erst recht ist eine Sittenwidrigkeit des Ausschlusses nicht gegeben, wenn der notarielle Vertrag Klauseln enthält, die gewährleisten, dass der Ausgleichsberechtigte in anderer Form (hier: Erhalt des Hausanwesens, Unterhalt, Verzicht auf Hausratsteilung) auch auf Dauer wirtschaftlich

OLG Hamm (4 UF 149/98) | Datum: 15.04.1999

NJW-RR 1999, 1306 [...]

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