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1. Widerrechtlich im Sinne des Art. 3 HKiEntÜ ist das Verbringen eines Kindes (hier: von Schweden nach Deutschland), wenn dadurch das Sorgerecht einer anderen Person oder staatlichen Stelle am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes vor dem Verbringen verletzt wird und die andere Person das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt hat. 2. Hat ein Gericht des Herkunftslandes bereits die Widerrechtlichkeit des Zurückhaltens eines Kinder in Deutschland festgestellt, dann kann diese Feststellung ohne weitere Sachprüfung von den mit der Sache befassten deutschen Gerichten übernommen werden, da der Richter im Herkunftsland nicht nur über die besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung, insbesondere was die Frage der tatsächlichen Sorgerechtsausübung am früheren Aufenthaltsort angeht, sondern auch über die besseren Kenntnisse des Rechts des Herkunftsstaates verfügt. 3. Die Ausnahmebestimmung des Art. 13 HKiEntÜ ist eng auszulegen, da das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen dem Ziel dient, die Eltern von einem widerrechtlichen Verbringen eines Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes sicherzustellen. Dem so verstandenen Schutz des Kindes würde die Berücksichtigung der zwangsweise mit jeder Rückführung verbundenen Belastung für ein Kind im Rahmen der Folgenabwägung widersprechen. Sie könnte auch dazu führen, dass zunächst geschaffenen vollendeten Tatsachen von vornherein ein Übergewicht gegeben wird. 4. Nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls können sich demgemäß gegenüber den Zielen des Abkommens durchsetzen. Hierzu zählt nicht der Gesichtspunkt, einen vorschnellen Aufenthaltswechsel mit einem möglichen erneuten Aufenthaltswechsel nach Abschluss des Sorgerechtsverfahrens im Herkunftsland zu vermeiden, da eine solche Möglichkeit bei der Anwendung des Übereinkommens vorausgesetzt ist.

OLG Hamm (7 UF 43/99) | Datum: 02.03.1999

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1999, Aktenzeichen 2 BvR 420/99, abgedruckt in der FamRZ 1999, 641 , nicht zur [...]

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