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1. Verschweigt ein Unterhaltsberechtigter, der aufgrund eines Titels oder einer außergerichtlichen Vereinbarung Unterhalt erhält, in evident unredlicher Weise eine grundlegende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit (hier: Abbruch des Studiums und Aufnahme einer Berufstätigkeit, verbunden mit einem Anstieg des Einkommens von 1.974 DM auf 4.157 DM), dann ist er nach § 826 BGB dem Unterhaltspflichtigen zu Schadensersatz verpflichtet (in Höhe der Differenz des gezahlten Unterhalts zu dem an sich angemessenen Unterhalt für die Zeit seit der Verbesserung der Leistungsfähigkeit). 2. Auch wenn grundsätzlich keine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten besteht, dem Unterhaltspflichtigen ungefragt Änderungen seiner Einkommensverhältnisse mitzuteilen, ergibt sich eine Pflicht zur ungefragten Information wenigstens dann, wenn erhebliche Einkommensverbesserungen eingetreten sind und der Unterhaltspflichtige aufgrund von Informationen des Unterhaltsberechtigten Veranlassung hatte, auf den Fortbestand der Verhältnisse zu vertrauen (hier: Information über die Fortdauer des Studiums im Jahre 1996 und überraschender Abbruch des Studiums im Januar 1997).
FamRZ 2000, 256 MDR 1999, 808 OLGReport-Bremen 1999, 150 [...]
1. Soweit der Kindesmutter erstmals seit dem 1.7.1998 ein eigenes Recht auf Anfechtung der Vaterschaft eingeräumt ist, kann das Anfechtungsrecht nur binnen einer Frist von zwei Jahren ausgeübt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen, frühestens mit der Geburt des Kindes. Die Auffassung, da vor dem 1.7.1998 kein eigenes Anfechtungsrecht bestanden habe, könne die Anfechtungsfrist vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung auch nicht zu laufen begonnen haben, findet keinen Anhalt im Gesetz. 2. Der Gesetzgeber hat bedacht, dass die neue Regelung in Fällen, in denen nach altem Recht kein Anfechtungsrecht gegeben war, die nach neuem Recht vorgesehenen Fristen für eine Anfechtung bei Inkrafttreten der Neuregelung aber bereits verstrichen waren, zur Wahrung der Belange des Kindes nicht ausreichend erschien, und hat zugunsten des Kindes in Art. 224 § 1 Abs. 4 EGBGB eine Übergangsregelung geschaffen, die den Beginn einer neuen Anfechtungsfrist mit Inkrafttreten der neuen Regelung vorsieht. Für die nun nach neuem Recht anfechtungsberechtigte Mutter fehlt aber eine solche Übergangsregelung. 3. Nach der Gesetzgebungsgeschichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Gesetzgeber hierbei ein Versäumnis unterlaufen ist. Hätte der Gesetzgeber das neu eingeführte Anfechtungsrecht der Mutter auch auf Fälle ausdehnen wollen, in denen die Geburt des Kindes und die Kenntnis der Mutter von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, bei Inkrafttreten der neuen Regelung schon über zwei Jahre zurücklagen, so hätte es sich angeboten, auch zugunsten der Mutter eine Übergangsregelung einzuführen.
DAVorm 1999, 303 FamRZ 1999, 1003 MDR 1999, 872 OLGReport-Stuttgart 1999, 147 [...]