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»1. Ungeschriebene Voraussetzung der Verfahrensfähigkeit eines Betroffenen nach § 66 FGG ist das Vorhandensein eines 'natürlichen Willens'. Er fehlt, wenn der Betroffene jegliche Fähigkeit eingebüßt hat, sich verständlich zu artikulieren, Sinn und Folge seiner Erklärungen auch nur ansatzweise zu erkennen oder sich eine wenigstens ungefähre Vorstellung von seiner Lage zu bilden. Bei einem solchen Befund ist die Unterzeichnung einer Vollmachtsurkunde für einen Verfahrensbevollmächtigten rechtlich ohne Wirkung. 2. Einsicht in die Akten eines Betreuungsverfahrens ist demjenigen, der aus der Unterzeichnung einer Vollmacht eine Vertretungsbefugnis für den Betroffenen herleitet, insoweit zu gestatten, als sie erforderlich ist, um das Vorliegen eines 'natürlichen Willens' des Betroffenen beurteilen zu können. 3. Mit einem Betroffenen nicht verwandtschaftlich verbundene Dritte haben kein eine Beschwerdebefugnis verleihendes Recht auf Besuch des Betroffenen.«
Vorinstanz: LG Saarbrücken, BtPrax 1999, 153 FGPrax 1999, 178 [...]
»Das Fortbestehen des Einwilligungsvorbehalts in Angelegenheiten der Vermögenssorge setzt ebenso wie seine Anordnung nach § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, daß die Maßnahme zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen erforderlich ist. Hat die betreute Person über Jahre hinweg nicht selbständig am Rechtsverkehr teilgenommen und läßt auch das Krankheitsbild eine Änderung dieses Verhaltens nicht erwarten, reichen bloße Befürchtungen zukünftiger rechtsgeschäftlicher Aktivitäten nicht aus, den Vorbehalt aufrechtzuerhalten.«
FGPrax 1999, 107 FamRZ 1999, 1171 NJWE-FER 1999, 154 OLGReport-Zweibrücken 1999, 512 [...]