Sortieren nach
Für die Verfahren zur Ersetzung der Einbenennung gemäß § 1618 S. 4 BGB ist der Rechtspfleger zuständig. Bei Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist dieser zur Abänderung seiner Entscheidung berechtigt. Der Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der Zustimmung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten persönlich angehört und sich so einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 52 FGG. Die Vorschrift des § 1618 BGB schützt das Interesse des anderen Elternteil am Fortbestand des namensrechtlichen Bandes zwischen ihm und dem Kind. Der Gesetzgeber hat hervorgehoben, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht nur dienlich , sondern erforderlich sein muss. Diese gesetzliche Formulierung kann nicht unberücksichtigt bleiben, denn die Wortwahl ist im Gesetzgebungsverfahren eigens geändert worden.
FamRZ 1999, 734 NJW-RR 1999, 729 OLGReport-Köln 1999, 223 [...]