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1. Der Ausschluss des Umgangsrechts (verbunden mit dem Verbot, vor dem 30.4.1999 einen erneuten Antrag auf Einräumung von Kontakten zu stellen) ist dann geboten, wenn Kinder Kontakte mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnen und aufgrund ihrer derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage sind, die Konfliktsituation, der sie durch Besuchskontakte ausgesetzt wären, zu bewältigen. Die Ablehnung von Kontakten muss dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der tatsächliche oder auch eingebildete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen. In einem derartigen Fall würde eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit den Persönlichkeitsrecht der (hier: elf und zwölf Jahre alten) Kinder. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sachverständigerseits festgestellt wurde, dass eine ablehnende Einstellung der Kinder gegenüber dem Elternteil besteht, gekennzeichnet durch Angst, Hilflosigkeit und Wut, ohne dass eine Beeinflussung durch den sorgeberechtigten Elternteil feststellbar ist. 3. Es ist Kindern nicht zumutbar, dass ausprobiert wird, ob die trotz der Verweigerung angeordneten Besuchskontakte die Entfremdung zwischen ihnen und dem Elternteil überwinden helfen oder ob nicht vielmehr die Ängste der Kinder verstärkt werden. Vielmehr ist es geboten, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Kindern hilft, ihre Ängste abzubauen, indem er ihre Ablehnung zunächst akzeptiert.

OLG Hamm (11 UF 12/98) | Datum: 20.11.1998

FamRZ 2000, 45 OLGReport-Hamm 1999, 279 [...]

1. Bei der Abänderung einer Jugendamtsurkunde kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegen. Maßgebend sind vielmehr die Regeln des materiellen Rechts. Es ist zu entscheiden, ob in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage des Titels gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen würde und daher nicht mehr zumutbar ist. 2. Dem Kläger, der die Erhöhung des Unterhalts verlangt, obliegt auch bei der Abänderung dieses außergerichtlichen Titels die Darlegungslast und Beweislast für alle Umstände, die eine höhere Unterhaltspflicht des Beklagten begründen sollen. 3. Dazu gehört, daß die Partei sämtliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die zur Vereinbarung des bisherigen Unterhaltsbetrags in der abzuändernden Urkunde geführt haben. Hierzu gehören in erster Linie die Einkommensverhältnisse und die zu berücksichtigenden Schuld- und weiteren Unterhaltsverpflichtungen der beklagten Partei zum damaligen Zeitpunkt, die eigenen Lebensverhältnisse und (hier, bei Wohnsitz in Polen) die Lebenshaltungskosten in Polen sowie Angaben zu Kaufkraftunterschieden und Geldwertparitäten in Polen und Deutschland. Darüberhinaus hat die klagende Partei konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen, in welchen Ausmaß und Umfang sich diese Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben.

OLG Hamm (13 UF 402/97) | Datum: 28.04.1998

FamRZ 1999, 794 OLGReport-Hamm 1998, 347 [...]

1. Voraussetzung für einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass der den Kindesunterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtungen gegenüber dem Kind erfüllt hat. 2. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB kann dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsgläubiger zustehen, wenn dieser nach Erlangung des Titels eine grundlegende Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt. Hinzu kommen müssen dann besondere Umstände, die das Verhalten des Klägers als sittenwidrig erscheinen lassen. Der Anspruch besteht aber nur gegenüber dem Unterhaltsgläubiger (hier: das minderjährige Kind), nicht gegenüber dem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil. 3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt nicht vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen jederzeit der prozessuale Weg offenstand, die über den Kindesunterhalt errichtete notarielle Urkunde unter Hinweis auf die veränderten Umstände gerichtlich abändern zu lassen (hier in einem Fall, in dem zu prüfen war, ob sich die Betreuungspflicht des sorgeberechtigten Elternteils in eine Barunterhaltspflicht umwandelt, wenn sich das minderjährige Kind aufgrund eines Schüleraustauschs vorübergehend im Ausland aufhält mit der Folge, dass sich möglicherweise der geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils verringert).

OLG Hamm (10 UF 512/97) | Datum: 04.09.1998

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Von der [...]

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