Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Gericht

Monat

Aktuelle Suchergebnisse 11 - 20 von 31 .
Sortieren nach   

1. Auch wenn sich die Ehegatten in Ehesachen gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in allen Rechtszügen durch einen bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, gilt im Hinblick auf den in Ehesachen geltenden Untersuchungsgrundsatz eine Modifikation dahingehend, daß der Antragsgegner, der keinen Anwalt bestellt, zwar nicht wirksam Anträge stellen kann, jedoch von der Mitwirkung am Verfahren nicht ausgeschlossen ist. Auch ohne einen anwaltlich vertretenen Antragsgegner kann ein Ehescheidungsverfahren durchgeführt werden. 2. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 625 ZPO besteht dann, wenn der Antragsgegner aus Unkenntnis oder mangelnder Übersicht seine Rechte in unvertretbarer Weise nicht hinreichend wahrnehmen kann (hier verneint). 3. Daß eine Partei trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ist allein noch nicht Grund genug, von einer Vernehmung gemäß § 613 ZPO abzusehen. Die Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht jedoch nicht ausnahmslos. Es sind Ausnahmesituationen vorstellbar, in denen sich das Gericht auch ohne persönliche Anhörung beider Parteien eine genügend sichere Grundlage für seine Entscheidung verschaffen kann. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn der Antragsgegner durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leisten werde und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens ersichtlich kein Interesse hat ( hier entschieden in einem extrem gelagerten Fall, in dem der Antragsgegner bereits mehrere Rechtsanwälte 'verschlissen' hatte, darunter einen, den er tätlich angegriffen hat, und in dem zu befürchten war, daß es bei Durchführung des Termins in Anwesenheit des Antragsgegners zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen könnte).

OLG Hamm (2 UF 464/97) | Datum: 17.03.1998

FamRZ 1998, 1123 NJW-RR 1998, 1459 OLGReport-Hamm 1998, 160 [...]

1. Der Ausschluss des Umgangsrechts (verbunden mit dem Verbot, vor dem 30.4.1999 einen erneuten Antrag auf Einräumung von Kontakten zu stellen) ist dann geboten, wenn Kinder Kontakte mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnen und aufgrund ihrer derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage sind, die Konfliktsituation, der sie durch Besuchskontakte ausgesetzt wären, zu bewältigen. Die Ablehnung von Kontakten muss dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der tatsächliche oder auch eingebildete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen. In einem derartigen Fall würde eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit den Persönlichkeitsrecht der (hier: elf und zwölf Jahre alten) Kinder. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sachverständigerseits festgestellt wurde, dass eine ablehnende Einstellung der Kinder gegenüber dem Elternteil besteht, gekennzeichnet durch Angst, Hilflosigkeit und Wut, ohne dass eine Beeinflussung durch den sorgeberechtigten Elternteil feststellbar ist. 3. Es ist Kindern nicht zumutbar, dass ausprobiert wird, ob die trotz der Verweigerung angeordneten Besuchskontakte die Entfremdung zwischen ihnen und dem Elternteil überwinden helfen oder ob nicht vielmehr die Ängste der Kinder verstärkt werden. Vielmehr ist es geboten, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Kindern hilft, ihre Ängste abzubauen, indem er ihre Ablehnung zunächst akzeptiert.

OLG Hamm (11 UF 12/98) | Datum: 20.11.1998

FamRZ 2000, 45 OLGReport-Hamm 1999, 279 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 11 - 20 von 31 .