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Die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung gegenüber dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU), die sich auf einen Gruppenversicherungsvertrag bei einer Lebensversicherung gründet, ist bereits nach Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats unverfallbar, weil der Arbeitnehmer im Falle seines Ausscheidens die Überführung des Deckungskapitals auf einen neuen Versicherungsvertrag oder die beitragsfreie Fortsetzung der Versicherung im Versorgungswerk beantragen VBLU kann. In welcher Weise bei Anwendung der Ausgleichsformen nach dem VAHRG die ehezeitlichen Anwartschaften des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu verrechnen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Im Rahmen der Quotierungsmethode ist der Gesamtausgleichsbetrag grundsätzlich quotenmäßig auf sämtliche nach dem VAHRG auszugleichende Anwartschaften des Verpflichteten zu verteilen, das heißt daß jedes auszugleichende Anrecht in dem Verhältnis gekürzt wird, in dem es zum Gesamtbetrag der auszugleichenden Anwartschaften des Verpflichteten steht. Im Rahmen des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG wird das an sich schuldrechtlich auszugleichende Anrecht des Verpflichteten in der Weise ausgeglichen, daß ein anderes Anrecht des Verpflichteten. Das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich herangezogen. Welche Anwartschaft herangezogen wird steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dabei können auch vor der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung begründete Anrechte herangezogen werden, wenn diese mangels Erfüllung der Wartezeit nicht zu einem Rentenanspruch führen würden.

OLG Celle (17 UF 167/97) | Datum: 10.12.1998

FamRZ 1999, 926 OLGReport-Celle 1999, 122 [...]

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