Nach § 120 Abs. 1 ZPO stehen alle Beschlüsse zur Prozeßkostenhilfe unter dem Vorbehalt einer Änderung innerhalb der nächsten vier Jahre. Es besteht kein Vertrauensschutz einer Partei, daß sie die gewährte staatliche Sozialleistung behalten darf, wenn sich ihre Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums so ändern, daß sie in der Lage wäre, die Kosten selbst zu tragen. Erwirbt eine Partei innerhalb dieser Frist Vermögen, muß sie einen angemessenen Teil des Kapitals zur Tilgung der Kosten des Rechtsstreits zurückhalten. Das erst im Laufe eines Verfahrens angeschaffte Familienheim ist kein Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Verwendet eine Partei Kapital, das sie innerhalb der 4-Jahresfrist erwirbt zur Tilgung von Schulden für den Erwerb eines nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angeschafften Familienheims, so steht dies einem Entzug der Prozeßkostenhilfe nicht entgegen.
EzFamR aktuell 1998, 395 FamRZ 1999, 303 FuR 1999, 41 OLGR-München 1999, 42 [...]
Der Einsatz eines physiophychologischen Gutachtens mit Hilfe eines Polygraphen bringt beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs in einem Umgangsrechtsverfahren nach § 1684 BGB eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit zum Nachweis der Unschuld eines Verdächtigen, nicht jedoch zum Nachweis seiner Schuld. Der Sachverständige muß allerdings die erforderliche Fachkompetenz speziell für die Prüfung von Sexualdelikten haben, den Tatvorwurf genau umfassen und die Kontrollfragen exakt auswählen, die für den Verdächtigen eine emotionale Bedeutung haben.
DRsp I(167)448h EzFamR aktuell 1999, 94 FamRZ 1999, 674 FuR 1999, 335 OLGR-München 1999, 152 [...]
Richtet sich ein Zusatzversorgungsanspruch gegen einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger, unterliegt er nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Er ist deshalb nicht in der Nominalwertbilanz des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB, sondern in der Bilanz der volldynamischen Anrechte des Wertausgleichs nach § 1587a Abs. 1 BGB mit den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten zu verrechnen. Der Ausgleichsberechtigte kann, wenn eine Verrechnung mit einem eigenen ausgleichspflichtigen Anrecht nach § 1587g BGB nicht erfolgt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragen, einen Prozentwert zu bestimmen, der den Anteil der Ausgleichsrente an der jeweiligen Rente ergibt, die der Ausgleichsverpflichtete bezieht. Die Feststellung des Prozentwerts der Ausgleichsrente ermöglicht es, im Falle einer Änderung der Rentenhöhe ein Abänderungsverfahren nach § 1587g Abs. 3, § 1587d Abs. 2 BGB zu vermeiden. Die Verurteilung zur Abtretung nach § 1587i BGB ist auf den so festgestellten Betrag zu erstrecken.
FamRZ 1999, 869 NJW-RR 1999, 301 OLGR-München 1999, 23 [...]
Wird dem Antragsteller von Prozeßkostenhilfe das staatliche Kindergeld ausbezahlt, ist es als Einkommen anzurechnen, auch wenn er selbst gegenüber den Kindern barunterhaltspflichtig ist. Diese umstrittene Frage ist seit dem Inkrafttreten des PKH-ÄnderungsG (BGBl 1994 I, 2945) in der hier vorgenommenen Weise zu beantworten.
EzFamR aktuell 1999, 62 FamRZ 1999, 598 FuR 1999, 494 OLGR-München 1999, 13 [...]
Nach § 645 Abs. 2 ZPO findet das vereinfachte Verfahren nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorhanden ist. Auch wenn nur ein Teilanerkenntnisurteil über den Unterhaltsanspruch des Kindes vorliegt, liegt eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 645 Abs. 2 ZPO vor. Selbst wenn die Parteien übereinstimmend erklären, daß aus einem Titel keine Rechte mehr hergeleitet werden, wird durch diese Erklärung das vereinfachte Verfahren nach § 645 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig. Andernfalls könnte jedes unterhaltsberechtigte Kind, das bereits einen Unterhaltstitel besitzt, durch Verzicht auf die Rechte hieraus der Weg zur erneuten Unterhaltsfestsetzung eröffnet werden. Dies würde dem Zweck des § 645 Abs. 2 ZPO widersprechen, der das vereinfachte Verfahren nur für die Erstfestsetzung zuläßt.
EzFamR aktuell 1999, 12 FamRZ 1999, 450 FamRZ 1999,450 [...]
Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628 ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung im Sinne von § 93a ZPO enthalten. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Ändert sich nämlich später der Gesamtstreitwert, z. B. weil bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung vorliegt, so würde sich das auf die auf das Voraburteil entfallende Quote auswirken und der Kostenfestsetzungsbeschluß aufgrund des Voraburteils wäre letztlich falsch. Die Kostenentscheidung in der Schlußentscheidung betrifft nach der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten.
FamRZ 1999, 1153 MDR 1999, 101 NJW-RR 1999, 366 Rpfleger 1999, 97 [...]