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Liegt ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen nicht vor, so wird gemäß § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Die Auskunftspflicht über das Endvermögen umfaßt nur den Bestand des Vermögens, nicht die Wertberechnung. Allerdings müssen die Angaben hinsichtlich der wertbildenden Faktoren so bestimmt sein, dass der andere Ehegatte den Vermögenswert ungefähr selbst ermitteln kann. Die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Güterstandes braucht grundsätzlich nicht dargestellt zu werden. Zwar ist die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB nach Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift auf das Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt jedoch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der demjenigen zusteht, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vortragen und der Auskunftspflichtige nur darüber Auskunft erteilen muss. An den Vortrag ausreichen konkreter Verdachtsgründe dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
FamRZ 1999, 1071 MDR 1999, 1071 OLGReport-Köln 1999, 211 [...]