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1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahren türkische Staatsangehörige, dann richtet sich die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. 2. Nach Art. 134 TürkZGB kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Eine solche Zerrüttung kann sich daraus ergeben, daß der Ehemann dem Bruder der Ehefrau gegenüber eine schwere Straftat begeht, wegen der er zu Strafhaft verurteilt wird, und die Ehefrau aus diesem Grunde die Trennung der Eheleute herbeiführt. 4. In einem solchen Fall überwiegt das Verschulden des Ehemannes unabhängig von etwaigen vorherigen Streitigkeiten das Verschulden der Ehefrau in einem Maße, daß ihm ein Widerspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 TürkZGB nicht zusteht. 5. Eine Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ist, wie hier, der antragstellende Elternteil infolge der Strafhaft an der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, während der andere Elternteil in der Lage ist, sich voll umfänglich um das gemeinschaftlichen Kind zu kümmern, dann ist sein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückzuweisen.

OLG Hamm (3 UF 139/98) | Datum: 28.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 382 FuR 1999, 19 [...]

1. Das Rechtsschutzbedürfnis eines beim Vormundschaftsgericht gestellten Antrags nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB in der bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung kann fehlen, wenn eine wirksame Unterhaltsbestimmung offensichtlich nicht gegeben ist, weil dann das Kind seinen Unterhalt in Form einer Geldrente unmittelbar beim Prozeßgericht einklagen kann. 2. Eine einseitige Bestimmung der Art der Unterhaltsgewährung durch einen Elternteil ist dann nicht offenkundig unwirksam, wenn schutzwürdige Belange des anderen Elternteils nicht erkennbar sind. 3. Besondere Gründe im Sinne des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche, die im Einzelfall schwerer wiegen als die Gründe, aus denen das Gesetz den Eltern das Bestimmungsrecht über die Art der Unterhaltsgewährung eingeräumt hat. Das Bestimmungsrecht muß also insbesondere dann zurücktreten, wenn seine Ausübung den wohlverstandenen Interessen des Kindes zuwider liefe und die Menschenwürde oder das Recht des volljährigen Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit verletzt wäre. 4. Einmalige oder gelegentlich Erziehungsfehler, wie sie jedem Elternteil unterlaufen können, reichen für eine Ausnahmeentscheidung nicht aus. 5. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem Elternteil kann eine Änderung der Unterhaltsbestimmung nicht rechtfertigen, wenn das Kind diese allein verschuldet oder eigenmächtig herbeigeführt hat. Dagegen liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung durch das Vormundschaftsgericht in aller Regel vor, wenn die eigentliche Ursache für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses in der Sphäre des Unterhaltspflichtigen liegt. Haben weder Eltern noch Kind die Entfremdung verschuldet, so ist eine Abänderungsentscheidung dann gerechtfertigt, wenn dem Kind die Entgegennahme von Naturalunterhalt im Haushalt des Unterhaltspflichtigen nicht mehr zugemutet werden kann.

OLG Hamm (15 W 202/98) | Datum: 09.11.1998

FamRZ 1999, 404 [...]

1. Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre alt) kann in Verfahren, das die Sorge für ihre Person betrifft, ihr Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter ausüben. 2. Die Minderjährige bedarf zur Vornahme eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die allerdings nach § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. 3. Auch wenn er sich bei der Einwilligung einer Frau in die Vorname eines Schwangerschaftsabbruchs nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung handelt, auf die die gesetzlichen Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung finden, kann daraus nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen kann. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen konkurriert mit dem sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden elterlichen Personensorgerecht, dem hier der Vorrang gebührt. 4. Geht man davon aus, daß eine Jugendliche bis zum Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen kann, so gilt dies erst recht für die Einwilligung zum Abbruch einer Schwangerschaft. Die damit verbundene Entscheidung hat regelmäßig weitertragende Folgen als die Einwilligung in eine Heilbehandlung. Mit der Entscheidung für den Abbruch der Schwangerschaft wird über die Tötung eines Ungeborenen entschieden und zudem in die Vorname eines Eingriffs eingewilligt, der für die Schwangere selbst nicht selten schwere physische und psychische Folgen hat. Wenn man berücksichtigt, welch weitgehenden Schutz Minderjährige

OLG Hamm (15 W 274/98) | Datum: 16.07.1998

Anmerkung Schlund JR 1999, 333 JR 1999, 333 NJW 1998, 3424 [...]

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