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1. Ist dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, dann ist auch der Beklagte von der Einzahlung von Auslagenvorschüssen für die von ihm benannten Zeugen nach § 122 Abs. 2, 1 Nr. 1a ZPO befreit, da Auslagenvorschüsse im Sinne der §§ 379 ZPO, 68 GKG unter die in § 122 ZPO genannten Gerichtskosten fallen. 2. Hat das Familiengericht in einem solchen Fall Zeugen des Beklagten mangels Einzahlung eines Auslagenvorschusses nicht gehört, so handelt er sich um einen gravierenden Verfahrensfehler, der die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 539 ZPO rechtfertigt. 3. Auch wenn der Sachverhalt im übrigen eher einfach gelagert ist, erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache dann nicht zweckmäßig, wenn zu einem wichtigen Punkt noch ein Zeuge zu hören ist, dessen gesundheitlicher Zustand eine Anreise zum OLG für ihn nicht zumutbar erscheinen läßt.
FamRZ 1999, 453 MDR 1999, 502 OLGReport-Hamm 1998, 400 [...]
1. Eine Entscheidung nach § 1684 Abs. 4 BGB, die das Umgangsrecht (hier: bei einem vierjährigen Kind) für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, darf nur ergeben, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Bei einem Ausschluss für zwei Jahre handelt sich um einen solchen Ausschluss für längere Zeit, der nur unter der obengenannten strengen Voraussetzung einer Gefährdung des Kindeswohls zulässig wäre. 2. Hat der Sachverständige nicht, wie es sonst in familienpsychologischen Gutachten üblich ist, einen Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil hergestellt, dann kann er auch nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen, die Beziehung dieses Elternteil zu dem Kind sei von erheblichen Ängsten des Kindes geprägt, die der Elternteil verursacht habe. Seiner Empfehlung, den Umgang für zwei Jahre auszusetzen, ist danach nicht zu folgen. 3. War der Kontakt zu dem Kind bereits seit einigen Jahren abgebrochen, dann ist es angebracht, den Kontakt in der Weise wieder anzubahnen, daß einmal im Monat für eine Stunde in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Kreisjugendamtes ein Umgangsrecht gewährt wird.
DRsp I(167)448a-c FamRZ 1999, 326 MDR 1999, 426 OLGReport-Hamm 1999, 36 [...]
1. Eine Minderjährige (hier: 16 Jahre alt) kann in Verfahren, das die Sorge für ihre Person betrifft, ihr Beschwerderecht nach § 59 Abs. 1 und 3 FGG ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter ausüben. 2. Die Minderjährige bedarf zur Vornahme eines beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die allerdings nach § 1666 Abs. 3 BGB ersetzt werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift vorliegen. 3. Auch wenn er sich bei der Einwilligung einer Frau in die Vorname eines Schwangerschaftsabbruchs nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um die Gestattung einer tatsächlichen Handlung handelt, auf die die gesetzlichen Vorschriften über Willenserklärungen keine unmittelbare Anwendung finden, kann daraus nicht gefolgert werden, daß eine minderjährige Frau auch ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter in die Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs einwilligen kann, wenn sie nach ihrer geistigen und sittlichen Reife die Bedeutung und Tragweite eines solchen Eingriffs erkennen kann. Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitete Selbstbestimmungsrecht der Minderjährigen konkurriert mit dem sich aus § 1626 Abs. 1 BGB ergebenden elterlichen Personensorgerecht, dem hier der Vorrang gebührt. 4. Geht man davon aus, daß eine Jugendliche bis zum Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich keine rechtswirksame Einwilligung zu einer Heilbehandlung erteilen kann, so gilt dies erst recht für die Einwilligung zum Abbruch einer Schwangerschaft. Die damit verbundene Entscheidung hat regelmäßig weitertragende Folgen als die Einwilligung in eine Heilbehandlung. Mit der Entscheidung für den Abbruch der Schwangerschaft wird über die Tötung eines Ungeborenen entschieden und zudem in die Vorname eines Eingriffs eingewilligt, der für die Schwangere selbst nicht selten schwere physische und psychische Folgen hat. Wenn man berücksichtigt, welch weitgehenden Schutz Minderjährige
Anmerkung Schlund JR 1999, 333 JR 1999, 333 NJW 1998, 3424 [...]