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1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahren türkische Staatsangehörige, dann richtet sich die Scheidung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art.14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB nach türkischem Recht. 2. Nach Art. 134 TürkZGB kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft in ihrem Fundament so zerrüttet ist, daß den Ehegatten die Fortsetzung gemeinsamen Lebens nicht mehr zugemutet werden kann. 3. Eine solche Zerrüttung kann sich daraus ergeben, daß der Ehemann dem Bruder der Ehefrau gegenüber eine schwere Straftat begeht, wegen der er zu Strafhaft verurteilt wird, und die Ehefrau aus diesem Grunde die Trennung der Eheleute herbeiführt. 4. In einem solchen Fall überwiegt das Verschulden des Ehemannes unabhängig von etwaigen vorherigen Streitigkeiten das Verschulden der Ehefrau in einem Maße, daß ihm ein Widerspruchsrecht nach Art. 134 Abs. 2 TürkZGB nicht zusteht. 5. Eine Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf einen Elternteil kommt nur in Betracht, wenn diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Ist, wie hier, der antragstellende Elternteil infolge der Strafhaft an der tatsächlichen Ausübung der elterlichen Sorge gehindert, während der andere Elternteil in der Lage ist, sich voll umfänglich um das gemeinschaftlichen Kind zu kümmern, dann ist sein Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge zurückzuweisen.

OLG Hamm (3 UF 139/98) | Datum: 28.07.1998

EzFamR aktuell 1998, 382 FuR 1999, 19 [...]

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