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1. Sofern das für die Scheidung maßgebliche Recht (hier: das polnische Recht) den Versorgungsausgleich nicht vorsieht, ist der Versorgungsausgleich gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB auf Antrag bezüglich der im Inland erworbenen Anwartschaften durchzuführen, soweit seine Durchführung im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht (hier: Kürzung des Ausgleichsbetrag von 840 DM auf rund 233 DM, so dass dem in Deutschland lebenden ausgleichspflichtigen Ehemann 1.800 DM als angemessener Mindestbedarf verbleiben, da bei der in Polen lebenden ausgleichsberechtigten Ehefrau der Unterschied in der Kaufkraftparität und der Umstand zu berücksichtigen ist, dass die Ehefrau nicht dargelegt hat, warum sie während der langen Trennungszeit von über zwölf Jahren keine eigenen Rentenanwartschaften erworben hat). 2. Aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten und Unfallversicherung vom 9.10.1975, das eine Übertragung von Anwartschaften oder eine Begründung von Anwartschaften gemäß § 1587b Abs. 1 oder 2 BGB, 1 Abs. 3 VAHRG oder auch eine Realteilung nach § 1 Absatz 2 VAHRG nicht vorsieht und Leistungen aus dem Versorgungsausgleich nach Polen verhindert, ergibt sich, dass für die bis zum 31.12.1990 erworbenen Anwartschaften die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs in der Form der Begründung von Anwartschaften in der Bundesrepublik nicht in Betracht kommt, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehepartner in Polen aufhält. 3. Für die ab dem 31.12.1990 erworbenen Anwartschaften kommt die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich in Betracht, da durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die soziale Sicherheit vom 8.12.1990 eine Rechtsänderung eingetreten ist. Mit diesem Abkommen wird auch im Bereich der Rentenversicherung das

OLG Frankfurt/Main (2 UF 147/96) | Datum: 22.12.1998

FamRZ 2000, 163 [...]

1. Gemäß § 1613 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit nur von dem Zeitpunkt an verlangt werden, zu dem der Verpflichtete in Verzug gekommen ist. 2. Verzug setzt, auch bei Unterhaltsansprüchen, grundsätzlich eine Mahnung voraus, die regelmäßig eine bezifferte Zahlungsaufforderung zum Gegenstand haben muss. Bei Unterhaltsansprüchen kann jedoch auch die sogenannte Stufenmahnung genügen, mit der der Verpflichtete zunächst zur Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Zahlung des sich so errechnenden Betrages aufgefordert wird. Hierzu ist es erforderlich, dass der Unterhaltsschuldner unbedingt aufgefordert wird, die Verpflichtung aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB zu erfüllen. 3. Ein Verzug ohne Mahnung kann dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsschuldner sich ernsthaft und endgültig weigert, Unterhalt zu leisten, oder durch sein Verhalten entgegen Treu und Glauben den Unterhaltsberechtigten von der rechtzeitigen Mahnung abhält (hier verneint, da der Unterhaltsschuldner bereitwillig Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt und auch dem Grunde nach seine Verpflichtung zur Unterhaltsleistungen anerkannt hat, so dass es dem Unterhaltsberechtigten möglich gewesen wäre, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen und einen bezifferten Betrag anzumahnen oder aber zumindest in verzugsbegründender Weise zur Vorlage von Belegen gemäß § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB aufzufordern). 4. Ein Verzug kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der Unterhaltsschuldner sich grundsätzlich bereit erklärt, Unterhalt zu leisten, da dies dazu führen würde, dass der die Zahlungen in Aussicht stellende Schuldner schlechter behandelt würde als derjenige, der untätig bleibt.

OLG Frankfurt/Main (2 UF 86/98) | Datum: 16.12.1998

FamRZ 2000, 113 [...]

1. Ein nicht verkündeter Beschluß über das Sorgerecht ist erst erlassen, wenn er aus dem inneren Bereich des Gerichts herausgelangt ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann er vom Gericht geändert werden. Gegebenenfalls ist das Gericht sogar zu einer Änderung oder zur Rückstellung der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet, wenn sich aufgrund neuer Tatsachen die entscheidungserheblichen Umstände geändert haben (hier: der Beschluß ist unterschrieben zur Geschäftsstelle gelangt, jedoch zunächst nicht ausgefertigt und zugestellt worden). 2. Ein solcher Beschluß wird auch nicht dadurch existent, dass Verfahrensbeteiligten telefonisch Kenntnis vom Inhalt des unterschriebenen und zur Geschäftsstelle gegebenen Beschlusses gegeben wurde. Eine informelle Mitteilung des Ergebnisses stellt keine Herausgabe des Beschlusses dar. Es handelt sich lediglich um ein Entgegenkommen gegenüber den Beteiligten. 3. Ist über die elterliche Sorge während der Trennungszeit gemäß §§ 1672, 1671 BGB in der alten Fassung entschieden worden, dann ist im Rahmen der Scheidung Maßstab einer erneuten Entscheidung über die elterliche Sorge allein § 1696 BGB und nicht etwa § 1671 BGB, da für solche Fälle eine Übergangsregelung im Kindschaftsreformgesetz nicht vorgesehen ist und sie auch nicht mittelbar Artikel 15 § 2 Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes entnommen werden kann. 4. Gegen eine Erstregelung spricht auch, daß nach § 623 Abs. 2 ZPO in der neuen Fassung die Folgesache Sorgerecht auf Antrag eines Ehegatten abgetrennt und als selbständige Familiensache fortgeführt werden muß. Für solche Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 15 § Abs. 4 des Kindschaftsreformgesetzes besteht aber Einigkeit, daß die Abänderung einer Sorgerechtsregelung nach § 1672 BGB in der alten Fassung nur nach § 1696 BGB in der neuen Fassung getroffen werden kann. Eine Differenzierung oder gar eine Änderung des anwendbaren Rechts bei Folgesachen, abgetrennten Folgesachen oder ursprünglich

OLG Frankfurt/Main (6 UF 124/98) | Datum: 30.12.1998

DRsp I(167)439c-e FamRZ 1999, 612 [...]

1. Eine Nichterhebung von Kosten nach § 16 Abs. 1 KostO, der § 8 Abs. 1 GKG entspricht, zu denen auch die Kosten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen gehören, kommt nur in Betracht, wenn die Unrichtigkeit der Sachbehandlung des Gerichts infolge einer offenbar irrigen Entscheidung ganz einwandfrei zu Tage liegt beziehungsweise die Sachbehandlung einen offensichtlichen Gesetzesverstoß darstellt. Hat lediglich ein Sachverständiger einen Fehler begangen, sind § 8 GKG bzw. § 16 KostO nicht anwendbar. 2. Die objektive Verwertbarkeit und Mangelfreiheit eines Gutachtens sind grundsätzlich keine Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 3 ZSEG, denn es liegt kein Dienst- oder Werkvertrag vor, sondern eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung, aus der der Sachverständige die Stellung eines Gehilfen des Gerichts hat, so dass nur eine vorsätzliche oder grob fahrlässig verschuldete Unverwertbarkeit des Gutachtens zum Verlust der Entschädigung führt. 3. Wird ein Gutachter (hier: ein Diplompsychologe) vom Gericht um die vorläufige Erstattung eines Teilgutachtens ersucht, um möglichst schnell eventuelle Gefährdungsgesichtspunkte für ein Kind im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens abzuklären, so ist diesem Gutachten die Möglichkeit anderweitiger und besserer späterer Erkenntnisse und Beurteilungen immanent. Dies reicht aber nicht aus, um eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht feststellen zu können.

OLG Frankfurt/Main (3 WF 209/98) | Datum: 19.11.1998

FamRZ 1999, 1437 [...]

1. Wollen sich Eltern mit dem Geld ihres Kindes an zwei geschlossenen Immobilienfonds durch Beitritt in eine KG und eine GmbH und Co KG beteiligen (hier: mit Beträgen von 500.000 DM und 900.000 DM) dann bedürfen sie hierfür nach §§ 1643 Abs. 1, 1822 Abs. 1 Nr. 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. 2. Bei der Frage, ob eine Geldanlage zu genehmigen ist, hat das Gericht den Eltern eine gewisse Spannbreite freier Vermögensverwaltung einzuräumen. Zu genehmigen sind Geschäfte, die nach Art und Umfang des vorhandenen Vermögens den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen. Zwischen Sicherheits- und Gewinninteressen ist, unterschiedlich nach der Größe des Vermögens, ein behutsamer Mittelweg zu gehen. Es ist nicht Sinn des Genehmigungsvorbehalts, von dem Minderjährigen jegliches mit der Beteiligung an einem Erwerbsgeschäft verbundenes Risiko fernzuhalten. Erträge, Risiken und steuerliche Folgen sind gegeneinander abzuwägen, wobei bei größeren Vermögen eine Streuung der Anlagearten erforderlich ist (hier: keine Bedenken gegen die vorgesehene Anlage, da das Kind über ein Gesamtvermögen von mehr als vier Millionen DM verfügt, die Anlage sich quasi als Wiederanlage eines Teils des Geldes darstellt, das das Kind mit einer ähnlichen Anlagen erworben hat, die Immobilienfonds als seriös gelten müssen und derartige Anlagen auch aus steuerlichen Gründen hier interessant sind).

OLG Frankfurt/Main (6 UF 262/98) | Datum: 19.11.1998

DB 1999, 739 NJW-RR 1999, 1236 [...]

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