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1. Erklärungen des Richters gegenüber der Betreuungsbehörde, daß er einen vorgeschlagenen Betreuer für (allgemein) ungeeignet zum Betreueramt hält, stellen keinen im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG zu überprüfenden Justizverwaltungsakt dar, der dem Betreuer das Antragsrecht auf gerichtliche Entscheidung gibt. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Akt der rechtsprechenden Gewalt im verfassungsrechtlichen Sinne durch den für die Auswahl des Betreuers berufenen Richter. 2. Ein subjektives Recht einer Person, durch die Betreuungsbehörde als Betreuer vorgeschlagen zu werden, wird durch § 8 BtBG nicht begründet.
ebenso VG Frankfurt/M., 29.5.1996, Az. 8 E 3196/95(1), BtPrax 1997, 83 FamRZ 1998, 700 [...]
Ist ein Richter wegen dienstlicher Überlastung (Erkrankung eines Kollegen) gezwungen einen Verkündungstermin dreimal längerfristig zu vertagen, kann er nicht nach § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt werden. Soweit die Gründe für die Verlegung der Verkündungstermine in der Akte festgehalten sind, ist es ohne Bedeutung wenn die Parteien diese Gründe erst durch die dienstliche Äußerung des Richters erfahren.
FamRZ 1998, 1667 FamRZ 1999, 1667 OLGReport-Düsseldorf 1999, 321 [...]