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1. Sind die Eheleute noch vor dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Bereich der neuen Länder geschieden worden, so bleibt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend also insbesondere § 39 FGB. 2. Nach § 39 Abs. 1 FGB wird bei Beendigung der Ehe das gemeinsame Eigentum und Vermögen zu gleichen Anteil geteilt. Da § 39 FGB nunmehr im Lichte des Grundgesetzes auszulegen ist, sind unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie des Art.14 GG unteilbare Sachen regelmäßig in der Weise zu verteilen, dass das Gericht daran Miteigentum der Eheleute begründet. Eine Übertragung in das Alleineigentum eines Ehegatten kommt bei Grundstücken und vergleichbaren Gegenständen nur in Betracht, wenn dafür triftige Gründe bestehen, die der Bedeutung der Eigentumsgarantie angemessen sind und der Begründung von Miteigentum entgegenstehen. 3. Im Verteilungsverfahren nach § 39 FGB ist das Gericht trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit der ZPO an Anträge der Parteien nicht gebunden. Das Verfahren hat grundsätzlich zu einer vollständigen und nicht lediglich teilweisen Verteilung des gemeinsamen Vermögens der Ehegatten zu führen. 4. Ist den Eheleuten durch Urkunde des Rates des Kreises das Nutzungsrecht an dem damals volkseigenen Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheims verliehen worden, dann haben die Partei gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14.12.1970 am Wohnhaus nach dessen Errichtung Eigentum erworben. Dieses selbständige Gebäudeeigentum besteht gemäß Art.231 § 5 Abs. 1 EGBGB auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik vor. 5. Bestehen des selbständigen Gebäudeeigentums hat gemäß Art. 231 § 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB auch zur Folge, dass Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen, die am Tag des Beitritts oder danach errichtet und angebracht wurden, soweit

OLG Brandenburg (10 UF 105/97) | Datum: 17.04.1998

FamRZ 1999, 1071 [...]

1. Ist einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden, kann der ihr beigeordnete Rechtsanwalt grundsätzlich einen Festsetzungsantrag im Namen der Partei gemäß § 103 Abs. 2 ZPO oder auch einen Festsetzungsantrag im eigenen Namen gemäß § 126 Abs. 1 ZPO anbringen. Besteht keine hinreichende Klarheit darüber, in wessen Namen die Festsetzung gefordert wird, muss das Gericht rückfragen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei gestellt wird. 2. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwaltes bestimmt sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Es kommt also darauf an, ob die Kosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 3. Zur Frage der Notwendigkeit der Mehrkosten für einen Verkehrsanwalt kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten. 4. Unterhaltsprozesse sind im Hinblick auf die Vielzahl der bedeutsamen Daten und Zahlen grundsätzlich als so schwierig anzusehen, dass einer Partei, die über keine juristischen Kenntnisse verfügt, eine schriftliche Unterrichtung des Prozeßbevollmächtigten nicht zugemutet werden kann. 5. Auch wenn die Kosten für eine einmalige Informationsreise zum Prozeßbevollmächtigten deutlich niedriger liegen als die Gebühren des Verkehrsanwalts (hier: 200 DM gegenüber 730 DM), ist eine Informationsreise dann nicht zumutbar, wenn die Partei hierfür einen ganzen Tag unterwegs wäre.

OLG Brandenburg (10 WF 25/98) | Datum: 08.09.1998

FamRZ 1999, 1218 [...]

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