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1. Hat das Gericht in einem isolierten Sorgerechtsverfahren ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und das Gutachten im Termin mit den Parteien und deren Prozeßbevollmächtigten erörtert, so steht den Rechtsanwälten eine Beweisgebühr nach § 118 Abs. 3 Nr. 3 BRAGO zu, da die Erörterung in jedem Fall eine über das Betreiben der Geschäfte und das Mitwirken bei der mündlichen Verhandlung hinausgehende Tätigkeit darstellt. 2. Die gegenteilige Meinung läßt sich nicht aus dem sprachlichen Unterschied zwischen § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO und § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO begründen, da 'mitwirken' und 'vertreten' gleichzusetzen sind. Die unterschiedliche Fassung der beiden Vorschriften ist nur dadurch zu erklären, daß § 118 BRAGO für Verfahren gilt, die dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegen.
EzFamR aktuell 1998, 365 FamRZ 1999, 389 JurBüro 1998, 640 NJW-RR 1999, 511 [...]
1. Ist eine Partei verurteilt, der anderen Partei im Rahmen des Zugewinnausgleichs Auskunft über ihr Endvermögen zu erteilen, § 1379 Abs. 1 BGB, dann handelt es sich dabei in aller Regel um eine vertretbare Handlung, da die Wertermittlung meist durch einen Sachverständigen vorgenommen werden kann. 2. Die Vollstreckung eines solchen Urteils erfolgt deshalb nach § 887 ZPO und nicht nach § 888 ZPO. 3. Nur soweit im Einzelfall der Auskunftspflichtige bei der Wertermittlung durch einen Sachverständigen mitwirken muß, kommt eine Vollstreckung nach § 888 ZPO in Frage.
EzFamR aktuell 1998, 389 FamRZ 1999, 312 FuR 1999, 33 InVo 1999, 219 NJW-RR 1999, 577 [...]
1. Die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen über die elterliche Sorge richtet sich gemäß § 621a Abs. 1 ZPO nach § 329 ZPO. 2. Hat der im Ausland lebende Antragsgegner entgegen § 174 Abs. 2 ZPO keinen Zustellungsbeauftragten im Inland bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post erfolgen. 3. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, besteht im Bereich des Zivilprozesses erst nach Zustellung der Klageschrift, die bei einer im Ausland wohnenden Partei gemäß §§ 208, 199 ff. ZPO nach den einschlägigen staatsvertraglichen Regelungen vorgenommen werden muss. 4. Da ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge kein Sachantrag sondern ein Verfahrensantrag ist, also ein Gesuch, überhaupt ein Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge durchzuführen, und es sich auch um kein streitiges Verfahren sondern um ein FGG-Verfahren nach dem Amtsermittlungsprinzip handelt, bedarf es einer förmlichen Zustellung des Antrags nicht. Die Verpflichtung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, setzt damit nur voraus, daß der Antragsgegner von dem Verfahren Kenntnis genommen hat und ihm ein angemessener Zeitraum verblieben ist, den Zustellungsbeauftragten zu bestellen.
EzFamR aktuell 1999, 108 FamRZ 1999, 938 NJW-RR 1999, 659 OLGReport-Bamberg 1999, 130 [...]