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1. Grundsätzlich erlaubt es der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO der armen Partei die Prozesskostenhilfe wegen vorwerfbarer mangelhafter Kooperationsbereitschaft im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO zu entziehen. 2. Trotz des Sanktionscharakters räumt § 124 Nr. 2 ZPO dem Gericht seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte und seinem Zweck zufolge einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen sind, vor allem das Gewicht des vorwerfbaren Fehlverhaltens im Hinblick auf die aktuelle inhaltliche Richtigkeit der zu überprüfenden Prozesskostenhilfebewilligung und außerdem die Konsequenzen eines Prozesskostenhilfeentzugs für die betroffene Partei unter Berücksichtigung ihrer in der Beschwerdeinstanz dargelegten und glaubhaft gemachten gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. 3. Trotz einer schuldhaften Säumnis bei der Abgabe der geforderte Erklärung erscheint der Entzug der Prozesskostenhilfe unangemessen, wenn die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe relevanten Verhältnisse nur routinemäßig überprüft wurden, eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht eingetreten ist und der Entzug der Prozesskostenhilfe wegen der glaubhaft gemachten desolaten wirtschaftlichen Verhältnisse für die arme Partei ein derartiges Maß an finanzieller Härte mit sich bringen würde, dass dieses in Relation zum zur Last gelegten Fehlverhaltens schlechthin unzumutbar wäre (hier: 1.340 DM Einkommen bei einer Frau mit vier Kindern).

OLG Bamberg (7 WF 37/98) | Datum: 25.05.1998

FamRZ 1999, 1354 [...]

1. Eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO dient der Durchsetzung rechtsvernichtender und rechtshemmender Einwendungen. Durch sie wird die Vollstreckbarkeit eines Urteils beseitigt, nicht dessen Rechtskraft. 2. Demgegenüber zielt die Abänderungsklage nach § 323 ZPO darauf ab, dass sich ein rechtsbegründender Tatbestand anders entwickelt hat, als im Ausgangsurteil angenommen worden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse einer oder beider Parteien wesentlich geändert haben. 3. Die Verwirkung und Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen nach § 1579 BGB muß demnach als Einwendungen nach § 767 ZPO angesehen werden, wohingegen es sich um eine Einwendungen nach § 323 ZPO handelt, wenn sich Einkommensverhältnisse einer Partei geändert haben, insbesondere die Bedürftigkeit des Berechtigten weggefallen ist oder Änderungen in der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eingetreten sind. 4. Der Sachvortrag, den Unterhaltsberechtigten treffe eine Erwerbsobliegenheit und es bestehe zudem eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden. 5. Die Umdeutung einer Vollstreckungsabwehrklage in eine Abänderungsklage ist möglich. 6. Zu den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abänderungsklage gehört die Behauptung, dass sich seit Erlass des Ersturteils wesentliche Umstände geändert haben.

OLG Bamberg (2 UF 203/98) | Datum: 02.12.1998

EzFamR aktuell 1999, 102 FamRZ 1999, 942 OLGReport-Bamberg 1999, 141 [...]

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