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1. Bei Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen handelt es sich nicht um Willenserklärungen, sondern um Erklärungen eigener Art; derartige Erklärungen können nicht Gegenstand eines Einwilligungsvorbehaltes sein. 2. Der Betreuer ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1904, 1905 BGB befugt, für den einwilligungsunfähigen Betreuten in einen ärztlichen Eingriff einzuwilligen. 3. Einwilligungsunfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite bzw. Folgen der Maßnahme aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht verstehen bzw. seinen Willen nicht danach bestimmen kann. Abzustellen ist auf die erforderliche ärztliche Aufklärung, die der Einwilligung vorauszugehen hat.
ebenso OLG Hamm, 30.8.1994, Az. 15 W 237/94, FamRZ 1995, 433 [...]
In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes wird ein Stundensatz für einen Rechtsanwalt als Betreuer eines vermögenden Betreuten in Höhe von 200 DM einschließlich der Mehrwertsteuer als angemessen zuerkannt.
Vgl. LG Saarbrücken, Beschluß vom 21.5.1996, Az. 5 T 148/96 [...]
Die vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1997, 2163) zu § 304 StPO entwickelten Grundsätze stehen dem nicht entgegen, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Freiheitsentziehungssachen nach Ablauf der Unterbringungsfrist oder nach Entlassung aus einer Unterbringungsmaßnahme wegen Erledigung der Hauptsache eine Beschwerde unzulässig wird.
a.A. OLG Köln, Beschluß vom 16.7.1997, Az. 16 Wx 190/97, BtPrax 1998, 35 m.w.N. [...]