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1. Ein Kind hat nach rechtskräftiger Feststellung seiner nichtehelichen Abstammung und dadurch wirksam werdenden Anerkennung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater gegen diesen in analoger Anwendung des § 1610 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Anfechtungsprozesses als Sonderbedarf. Dieser Anspruch besteht im Hinblick auf seine Eigenschaft als Unterhaltsanspruch aber nur, soweit der Verpflichtete leistungsfähig ist. 2. Ist dem Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden, dann kann die Prüfung der Frage, ob der leibliche Vater als Schuldners des Sonderbedarfs leistungsfähig ist, ob also insofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes wesentlich verbessert haben, im Verfahren nach §120 Abs. 4 ZPO nicht dahinstehen. 3. Entzieht sich der leibliche Vater seiner Unterhaltspflicht und ist derzeit unbekannten Aufenthalts, kann von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Kindes nicht die Rede sein.
FamRZ 1999, 303 MDR 1999, 571 OLGR-Dresden 1999, 34 OLGReport-Dresden 1999, 34 [...]
1. Ein Streitwertbeschluß ist wenigstens stichwortartig zu begründen. Die Begründung kann im Nichtabhilfebeschluß nachgeholt werden. 2. Auch wenn beiden Parteien eines Scheidungsverfahren Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt worden ist, gilt für die Festsetzung des Streitwertes § 12 S. 2 GKG. Keinesfalls ist grundsätzlich der Mindeststreitwert (von derzeit 4.000 DM) festzusetzen. 3. Ein Abschlag vom Streitwert für einfach gelagerte Fälle, insbesondere einverständliche Scheidungen, ist nicht zu machen. Einverständliche Scheidungen stellen den ' statistischen Normalfall ' und damit zugleich den Regelfall im Sinne des § 12 GKG dar. Sie erfordern wegen der zu treffenden Regelungen nach § 630 ZPO oft zähe und langwierige Verhandlungen im Vorfeld. Die gefundenen Regelungen es sind darüber hinaus vom Familiengericht zu überprüfen, so daß im allgemeinen auch nicht von einem geringeren Umfang auszugehen ist.
JurBüro 1998, 317 OLGR-Dresden 1998, 223 OLGReport-Dresden 1998, 223 [...]
1. Dem Familiengericht obliegt es, zur Durchführung des Versorgungsausgleichs von Amts wegen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen anzustellen, § 12 FGG. 2. Die Verpflichtung des Gerichts soll nach dem Grundgedanken der §§ 11 Abs. 2 VAHRG, 53b Abs. 2 FGG erleichtert werden. Die dort aufgeführten Stellen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die zu erteilenden Auskünfte sind teils Zeugenaussagen, teils Sachverständigengutachten. 3. Die Aufzählung der Verpflichteten in den genannten Vorschriften ist unvollständig. Die Formulierung des Gesetzes, dass neben den im einzelnen genannten auch 'sonstige Stellen' zur Auskunftserteilung verpflichtet sind, ist der Auslegung zugänglich. Danach sind alle diejenigen, die tatsächlich zur Erteilung der benötigten Auskünfte in der Lage und befugt sind, zu einer gegebenenfalls auch durch Zwangsmittel nach § 33 FGG erzwingbaren Auskunftserteilung verpflichtet (hier: eine Verwaltungs-GmbH, die die Archivverwaltung für die ehemalige Fluggesellschaft der DDR, die Interflug, übernommen hat, ohne deren Rechtsnachfolger zu werden). 4. Dem Auskunftsverpflichteten ist es verwehrt, die Erteilung der Auskunft von der Zusage des Gerichts, die Kosten der Auskunftserteilung zu erstatten, abhängig zu machen. 5. Ein Zwangsgeld nach § 33 Abs. 1 FGG kann auch gegen eine juristische Person des Zivilrechts verhängt werden. Insofern ist es anerkannt, dass für die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der §§ 888 ff. ZPO Zwangsgeld in das Vermögen der juristischen Personen angeordnet werden kann. Es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, dass dies für den Bereich der Vollstreckung nach § 33 Abs. 1 FGG anders zu beurteilen ist.
FamRZ 2000, 298 OLGR-Dresden 2000, 197 OLGReport-Dresden 2000, 197 [...]