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1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).

OLG Dresden (20 UF 397/98) | Datum: 23.10.1998

FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]

1. Grundsätzlich ist die Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auch in den Fällen beachtlich, in denen der Verpflichtete seine Leistungsunfähigkeit dadurch zu beseitigen versucht, dass er aus freiem Entschluss eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben, der dazu führen kann, dass der Unterhaltspflichtige sich trotz Leistungsunfähigkeit weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen muss, liegt im allgemeinen nur vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten ein zumindest leichtfertiges Verhalten zur Last zu legen ist. 2. Auch wer sich selbständig macht (hier: zur Vermarktung eines selbst entwickelten patentierten Produkts), ist gehalten, für den Unterhalt minderjähriger Kinder aufzukommen, sei es durch Bildung von Rücklagen (hier nicht möglich), durch Aufnahme einer weiteren abhängigen Tätigkeit (hier: unter Umständen als Kellner, einen Beruf, den der Verpflichtete 26 Jahre lang ausgeübt hat) oder durch Verwertung des Vermögensstamms (hier: PKW im Wert von ca. 10.000 DM). 3. Den Unterhaltsverpflichteten trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass er trotz hinreichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz keinen solchen gefunden hätte. Jeder ernsthafte Zweifel geht zu seinen Lasten. 4. Der Unterhaltsverpflichtete darf sich im Rahmen seiner verschärften Erwerbsobliegenheit bei der Suche nach einem Arbeitsplatz nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt begnügen, sondern muss über einen längeren Zeitraum kontinuierlich und regelmäßig wöchentlich zwei- bis dreimal auf Stellenangebote der örtlichen Presse reagieren und auch von sich aus etwa zwei- bis dreimal im Monat eigene Anzeigen aufgeben.

OLG Dresden (10 UF 466/98) | Datum: 30.12.1998

Forum Familien- und Erbrecht 2000, 31 [...]

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