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»Verfügungen im Sinne von §§ 2279, 2077 BGB werden in aller Regel unter der gleichsam selbstverständlichen Voraussetzung getroffen, daß die Ehe zur Zeit des Erbfalls noch besteht. Deshalb müssen besondere Umstände vorliegen, wenn im Einzelfall ein abweichender Wille des Erblassers bejaht werden soll. Allein die Tatsache, daß sich die (später geschiedene) Ehe bereits bei Abschluß des Erbvertrages in der Krise befand, reicht dazu nicht aus.«
FamRZ 1998, 1540 NJW-RR 1998, 941 NJWE-FER 1998, 206 OLGReport-Zweibrücken 1998, 323 [...]
»Der Gläubiger eines Verstorbenen hat ein rechtliches Interesse an der Einsicht in das für den Verstorbenen geführte Personenstandsbuch jedenfalls dann, wenn bei dem Nachlaßgericht Erben nicht bekannt sind und auch eine Auskunft aus dem Melderegister nicht zur Ermittlung der Erben führt. Er kann nicht darauf verwiesen werden, beim Nachlaßgericht die Anordnung der Nachlaßpflegschaft zu beantragen. Belange des Datenschutzes stehen nicht entgegen.«
NJW-RR 1999, 660 OLGReport-Brandenburg 1998, 341 ZEV 1999, 324 [...]