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Es ist verfahrensrechtlich zulässig, über einen PKH-Antrag erst zusammen mit der Entscheidung in der Sache zu befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Partei in Kenntnis der bisherigen Nichtbescheidung ihres PKH-Antrages zur Sache verhandelt und einen (hier: Klageabweisungs-) Antrag stellt. Denn es ist ihre Obliegenheit klarzustellen, ob eine Rechtsverteidigung unabhängig vom gestellten PKH-Antrag erfolgen soll oder mangels einer PKH-Bewilligung kein Klageabweisungsantrag gestellt werden soll. Es kommt in der Praxis gerade in Unterhaltsverfahren häufig vor, dass die Voraussetzungen einer PKH-Gewährung für den Beklagten hinsichtlich der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung mit der Glaubhaftmachung der Leistungsunfähigkeit einhergehen. Bei einer derartigen Sachlage wird durch die Nichtbescheidung des PKH-Gesuchs vor der Sachentscheidung nicht das rechtliche Gehör verletzt.
FamRZ 1999, 998 NJW-RR 1999, 649 OLGReport-Köln 1999, 183 [...]
Liegt ein Verzeichnis über das Anfangsvermögen nicht vor, so wird gemäß § 1377 Abs. 3 BGB vermutet, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt. Die Auskunftspflicht über das Endvermögen umfaßt nur den Bestand des Vermögens, nicht die Wertberechnung. Allerdings müssen die Angaben hinsichtlich der wertbildenden Faktoren so bestimmt sein, dass der andere Ehegatte den Vermögenswert ungefähr selbst ermitteln kann. Die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Güterstandes braucht grundsätzlich nicht dargestellt zu werden. Zwar ist die Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 1 BGB nach Wortlaut und Zweck der genannten Vorschrift auf das Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB beschränkt. Unberührt hiervon bleibt jedoch der allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, der demjenigen zusteht, der entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechtes im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist. Dieser Anspruch beschränkt sich auf einen bestimmten Tatbestand, für den der Auskunftsberechtigte konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vortragen und der Auskunftspflichtige nur darüber Auskunft erteilen muss. An den Vortrag ausreichen konkreter Verdachtsgründe dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.
FamRZ 1999, 1071 MDR 1999, 1071 OLGReport-Köln 1999, 211 [...]