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»Ist bei einem eingetretenen Versorgungsfall für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Einzelfall die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs günstiger als der öffentlich-rechtliche Ausgleich, kann der Ausgleichsberechtigte mit der befristeten Beschwerde die Nichtbeachtung der Begrenzung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 VAHRG rügen. Hierzu fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die Herabsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs erstrebt.«
FamRZ 1999, 1206 NJWE-FER 1999, 137 OLGReport-Zweibrücken 1999, 305 [...]