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1. Ein gemäß § 1360a Abs. 4 BGB unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss kann im Kostenfestsetzungsverfahren als vorweggenommene Erfüllung berücksichtigt werden, auch wenn nach der Kostengrundentscheidung oder der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung beide Parteien die Kosten des Rechtsstreits teilweise zu tragen haben. 2. Aus der unterhaltsrechtlichen Natur des Prozesskostenvorschusses folgt, dass der Prozesskostenvorschuss vorrangig mit den nicht gedeckten Kosten des Vorschussempfängers zu verrechnen ist. Der Verpflichtete zahlt nämlich den Vorschuss nicht auf die spätere Kostenerstattung sondern leistet ihn als Unterhalt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Somit dient der Prozesskostenvorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte anderweitig nicht ersetzt bekommt. 3. Eine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses erfolgt nur dann und insoweit, als Prozesskostenvorschuss und Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei entstandenen Kosten übersteigen. Mit dieser begrenzten Anrechnung tritt die gewünschte Wirkung ein, dass die dem Berechtigten entstandenen Kosten voll abgedeckt bleiben, er jedoch nicht auch noch einen Gewinn macht (hier: keine Verrechnung, da die Kosten des Empfängers, 10.380,67 DM, die Summe aus Prozesskostenvorschuss, 4.633,50 DM, und Erstattungsansprüchen, 2.483,54 DM und 2.786,64 DM, übersteigen).
FamRZ 1999, 1217 JurBüro 1999, 313 MDR 1999, 506 NJW-RR 1999, 1088 Rpfleger 1999, 230 [...]
1. Ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich kann dann nicht durchgeführt werden, wenn feststeht, dass der Ehegatte mit den wertniedrigeren inländischen Rentenanwartschaften auch ausländische Versorgungsanrechte besitzt, deren Höhe nicht geklärt werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ermittelt werden, wer ausgleichspflichtig und wie hoch die Ausgleichsforderung ist. Die Parteien sind dann auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen, weil ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich weder nach § 1587b BGB noch nach § 1 VAHRG erfolgen kann. 2. Ist absehbar, dass die im Ausland (hier: in der sowjetischen Teilrepublik Tadschikistan) erworbenen Anwartschaften weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in irgendeiner Weise realisierbar sind, sie demnach aller Voraussicht nach wertlos bleiben werden, dann sind sie überhaupt nicht in den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Der Durchführung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs steht nichts im Wege. Der Ausgleichspflichtige muß sich nicht wegen seiner undurchsetzbaren ausländischen Anwartschaften insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen lassen. 3. Dem Ausgleichspflichtigen entstehen dadurch keine erkennbaren Nachteile, da er gegebenenfalls im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Neuberechnung verlangen kann, wenn die ausländischen Versorgungsansprüche des Ausgleichsberechtigten wider Erwarten irgendwann einmal realisierbar sein sollten.
EzFamR aktuell 1999, 125 FamRZ 1999, 1203 NJW-RR 1999, 803 [...]
1. Dem Antrag auf Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil ohne Zustimmung des anderen kann nur dann entsprochen werden, wenn zu erwarten ist, daß diese Regelung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies setzt voraus, daß es sich dabei um die bessere Alternative für das Kind handelt. Das Gericht muß sich also davon überzeugt haben, die gemeinsame Sorge werde nicht »funktionieren« (vgl. Schwab, FamRZ 1998, 462). 2. Entscheidungen im Sinne des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB sind insbesondere solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, also die allermeisten Entscheidungen. Hieraus ergibt sich, daß die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge dem anderen Elternteil oder Dritten keine erweiterte Möglichkeit einräumt, sich gegen den Willen des betreuenden Elternteils in Belange des Kindes einzumischen. 3. Unterschiedliche Auffassungen der Eltern über Einzelheiten des Umgangsrechts lassen zwar auf unterschiedliche Auffassungen von Erziehung und Betreuung schließen, stehen jedoch nicht der Ausübung der gemeinsamen Sorge entgegen.
DRsp I(167)446f-h EzFamR aktuell 1999, 115 FuR 1999, 334 [...]