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1. Der Ausschluss des Umgangsrechts (verbunden mit dem Verbot, vor dem 30.4.1999 einen erneuten Antrag auf Einräumung von Kontakten zu stellen) ist dann geboten, wenn Kinder Kontakte mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ablehnen und aufgrund ihrer derzeitigen Verfassung und Einstellung nicht in der Lage sind, die Konfliktsituation, der sie durch Besuchskontakte ausgesetzt wären, zu bewältigen. Die Ablehnung von Kontakten muss dabei auf einer inneren Ablehnung beruhen, der tatsächliche oder auch eingebildete, nicht sachgerecht verarbeitete Ereignisse zugrunde liegen. In einem derartigen Fall würde eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts mit seinem Zweck im allgemeinen ebenso unvereinbar sein wie mit den Persönlichkeitsrecht der (hier: elf und zwölf Jahre alten) Kinder. 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sachverständigerseits festgestellt wurde, dass eine ablehnende Einstellung der Kinder gegenüber dem Elternteil besteht, gekennzeichnet durch Angst, Hilflosigkeit und Wut, ohne dass eine Beeinflussung durch den sorgeberechtigten Elternteil feststellbar ist. 3. Es ist Kindern nicht zumutbar, dass ausprobiert wird, ob die trotz der Verweigerung angeordneten Besuchskontakte die Entfremdung zwischen ihnen und dem Elternteil überwinden helfen oder ob nicht vielmehr die Ängste der Kinder verstärkt werden. Vielmehr ist es geboten, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil den Kindern hilft, ihre Ängste abzubauen, indem er ihre Ablehnung zunächst akzeptiert.

OLG Hamm (11 UF 12/98) | Datum: 20.11.1998

FamRZ 2000, 45 OLGReport-Hamm 1999, 279 [...]

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