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Der Unterhaltsgläubiger ist grundsätzlich zum Nachweis seines Bedarfs darlegungs- und beweisbelastet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bei minderjährigen Kindern bis 30.6.1998 der sog. Regelunterhalt bzw. ab 1.7.1998 sog. Regelbetrag gemäß § 1612a Abs. 1 BGB als Mindestbedarf verlangt wird bzw. bei volljährigen Kindern mit eigenem Hausstand nach den einschlägigen Unterhaltsleitlinien feste Bedarfssätze festgelegt werden. In diesen Fällen ist die Unterhaltshöhe bereits bestimmt, so daß es nur noch um die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen geht, falls er darlegt er könne Unterhalt nicht in dieser Höhe zahlen. Begehrt das minderjährige Kind für die Zeit der Minderjährigkeit einen über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt, ist es darlegungs- und beweisbelastet, daß sein Bedarf über der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle liegt. Eine Ausnahme besteht seit 1.7.1998 nur für das vereinfachte Verfahren, in dem ohne Begründung ein Bedarf bis 150 % des Regelbetrages verlangt werden kann (§ 645 Abs. 1 ZPO). Aus § 645 Abs. 1 ZPO kann aber kein allgemeiner Grundsatz abgeleitet werden, daß auch in streitigen Unterhaltsverfahren der Unterhaltsberechtigte für einen über dem Regelbetrag liegenden Bedarf nicht mehr darlegungs- und beweisbelastet ist. Zahlt der Verpflichtete aber aufgrund einer außergerichtlichen Einigung oder freiwillig einen über dem Regelbetrag liegenden Unterhalt und behauptet er, dazu nicht mehr in der Lage zu sein, gelten die Grundsätze über die Änderung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage, so daß er hierfür darlegungs- und beweisbelastet ist.

OLG München (12 UF 1241/98) | Datum: 27.11.1998

EzFamR aktuell 1999, 51 FamRZ 1999, 884 FuR 1999, 344 [...]

»1. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft. 2. Die Leistungsfähigkeit von Eltern wird, über den existentiellen Sachbedarf und den erwerbsbedingten Betreuungsbedarf des Kindes hinaus, generell durch den Betreuungsbedarf gemindert. Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60, 85; 87, 153, 169 ff.) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. 3. a) Der Gesetzgeber muß bei der gebotenen Neugestaltung des Kinderleistungsausgleichs auch den Erziehungsbedarf des Kindes unabhängig vom Familienstand bei allen Eltern, die einen Kinderfreibetrag oder ein Kindergeld erhalten, berücksichtigen. b) Soweit das Familienexistenzminimum sich nach personenbezogenen Daten wie Familienstand, Anzahl der Kinder und Alter bestimmt, muß - nach dem rechtsstaatlichen Gebot der Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit - dieser Tatbestand so gefaßt werden, daß die bloße Angabe dieser Daten die Anwendung des Gesetzes möglich macht.«

BVerfG (2 BvR 1057/91; 2 BvR 1226/91; 2 BvR 980/91) | Datum: 10.11.1998

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß in ehelicher Gemeinschaft lebende Eltern von dem Recht, Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit als außergewöhnliche [...]

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