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1. Elternschaft und Partnerschaft sind im Blick auf die elterliche Sorge für ein gemeinsames (minderjähriges) Kind auseinanderzuhalten. 2. Getrenntlebende Eltern sind verpflichtet im Rahmen der elterlichen Sorge Konsens zu suchen und zu finden. 3. Aus dieser Pflicht können Eltern nicht entlassen werden, solange ihnen ein gemeinsames Erziehungshandeln zum Wohl des Kindes zumutbar und die darauf gerichtete Erwartung nicht unbegründet erscheint.« Daher rechtfertigen allein aus der zerbrochenen Partnerschaft herrührende Konflikte nicht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
DRsp I(167)445e-g FamRZ 1999, 40 NJW 1998, 3786 OLGReport-Zweibrücken 1998, 444 [...]
»1. Für die Bestimmung der Mittellosigkeit im Sinne des § 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB ist entsprechend dem sich aus § 23 FGG ergebenden Grundsatz, daß das Landgericht in den Grenzen des Rechtsstreits vollständig an die Stelle der ersten Instanz tritt, auf die Einkünfte und das Vermögen des Betreuten zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. 2. Mit der - vom Senat gebilligten - Heranziehung der Regelungen des BSHG zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist es nicht vereinbar, die Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Landeskasse abzulehnen, weil der Sozialhilfeträger seinen aufgrund der Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung des Betreuten bestehenden Rückgriffsanspruch hinsichtlich der über die Schongrenze hinausgehenden Vermögenswerte noch nicht durchgesetzt hat.«
BtPrax 1999, 32 FamRZ 1999, 799 NJWE-FER 1999, 58 OLGReport-Zweibrücken 1999, 106 [...]
»Besteht zwischen den beteiligten Eltern ein schwerer persönlicher Konflikt, in den auch ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind seelisch miteinbezogen ist (hier: Verdacht gegen den Vater, die Mutter vergewaltigt und anschließend mit einem Messerstich erheblich verletzt zu haben), so darf das Familiengericht ohne eigene Sachkunde den Umgang zwischen dem Kind und dem Vater nur mit sachverständiger Beratung regeln. Ein Verstoß hiergegen kann einen erheblichen Verfahrensfehler darstellen, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.«
DRsp I(167)449d FamRZ 1999, 1009 OLGReport-Zweibrücken 1999, 205 [...]