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1. Die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen zwei Amtsgerichten (Familiengerichten) durch das OLG gemäß § 36 Nr. 6 ZPO ist bereits vor Zustellung der Klageschrift im Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe möglich. Die Bestimmung gilt in diesem Fall nur für das Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren, nicht auch für die Hauptsache. 2. Auch auf die an sich notwendige Übermittlung der Antragsschrift an den Antragsgegner kann verzichtet werden, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Gerichte sich ohne Entscheidung des OLG nicht werden einigen können, da eine Verzögerung des Zuständigkeitsstreits insbesondere in einem Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt vermieden werden muß. 3. Verweisungsbeschlüsse ohne rechtliches Gehörs sind nicht bindend. 4. § 642 Abs. 1 ZPO begründet die ausschließliche Zuständigkeit nur für Unterhaltsklagen minderjähriger Kinder. Die Regelung ist nicht anzuwenden auf Unterhaltsklagen volljähriger Kinder, auch wenn diese nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB minderjährigen Kindern teilweise gleichgestellt sind. 5. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern. Eine vollständige Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder war nicht Ziel des Kindesunterhaltsgesetzes. Eine Gleichstellung auch in prozessualer Hinsicht hätte ausdrücklich erfolgen und im Gesetzestext seinen Niederschlag finden müssen.

OLG Dresden (10 ARf 34/98) | Datum: 27.10.1998

Anmerkung van Els FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 1212 FamRZ 1999, 449 NJW 1999, 797 OLGR-Dresden 1999, 110 OLGReport-Dresden 1999, 110 [...]

1. Hat das Familiengericht noch im Juni 1998 über die elterliche Sorge für die Zeit des Getrenntlebens nach § 1672 BGB a.F. entschieden und ist gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt worden, dann ist dieses Verfahren nach Art.15 § 2 Abs. 4 KindRG auch dann fortzusetzen, wenn in erster Instanz ein Scheidungsverbund zwischen den Parteien besteht, in dem auch Anträge zum Sorgerecht gestellt wurden. Eine Verweisung auf das erstinstanzlich anhängige Scheidungsverfahren erscheint nicht sachgerecht, da § 1671 BGB n.F. den Parteien eine endgültige Entscheidung über die elterliche Sorge schon unter der Voraussetzung des dauernden Getrenntlebens ermöglicht und darüberhinaus die im Verbundverfahren mögliche einstweilige Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge von geringerer Bestandskraft ist. 2. Auch bei Anwendung des § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes ist Voraussetzung für das Weiterbestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge, daß beide Elternteile uneingeschränkt erziehungsgeeignet und gewillt sind, die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen. 3. Äußert ein Elternteil angesichts des tiefgehenden Zerwürfnisses zwischen den Elternteilen nachvollziehbare Bedenken gegen die gemeinsame elterliche Sorge, dann führt dies zu einer Prognose, die letztlich eine gemeinsame elterliche Sorge ausschließt (hier: zusätzliches Problem des Vorwurfs eines sexuellen Mißbrauchs durch den anderen Elternteil).

OLG Dresden (20 UF 397/98) | Datum: 23.10.1998

FamRZ 1999, 324 MDR 1998, 1482 OLGR-Dresden 1999, 51 OLGReport-Dresden 1999, 51 [...]

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