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1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die gemeinsame Sorge aufzuheben und auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn zu erwarten ist, daß dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wenn die beiden Elternteile erstinstanzlich Sorgerechtsanträge gestellt haben, die in den streitigen Beschwerdeanträgen ihre Fortsetzung finden, sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, statt der gemeinsamen Sorge einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. 2. Die gesetzliche Neuregelung soll nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der alleinigen Sorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses begünstigen. Insbesondere soll der gemeinsamen Sorge kein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils eingeräumt werden. 3. Hätte der Gesetzgeber eine Präferenz zugunsten der einen oder anderen Form der elterlichen Sorge festlegen wollen, so müßten Erkenntnisse dafür vorhanden sein, daß die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge nach Trennung oder Scheidung dem Kindeswohl prinzipiell besser dient, unabhängig davon, ob zwischen den Eltern ein tragfähiges Maß an Einvernehmen besteht. Solche Erkenntnisse sind aber nicht ersichtlich, insbesondere gibt es hierfür wieder aus der kinderpsychologischen noch aus der familiensoziologischen Forschung überzeugende Untersuchungsergebnisse. 4. Wesentliche Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorge ist eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, die ein gemeinsames Agieren unter Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohl des Kindes gewährleistet. Daß dieses auch vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die Ausübung der elterlichen Sorge geforderte Maß an Einigungsfähigkeit auch für die neue Rechtslage noch erforderlich ist, wird an der unveränderten Fortgeltung des § 1627 BGB deutlich. Danach haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Ein gegenseitiges Einvernehmen

OLG Frankfurt/Main (3 UF 89/98) | Datum: 14.09.1998

A.A. OLG Stuttgart, Beschluß - 17 UF 309/98 - 9.9.1998 (OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 1998, 394), das sich der Auffassung anschließt (Schwab, FamRZ 1998, 457, 462), nach der Neufassung von § 1671 BGB sei die [...]

1. Steht Grundbesitz im hälftigen Eigentum nicht geschiedener Eheleute und stellt er nahezu das ganze Vermögen der Parteien dar, dann ist gegen den Beschluß, in dem auf Antrag eines Ehegatten die Zwangsversteigerung anordnet wird, die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig. 2. Auch wenn mit der Vollstreckungserinnerung grundsätzlich nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden können, die die von den Vollstreckungsorganen zu prüfenden formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, wozu der Einwand der Verfügungsbeschränkungen aus § 1365 BGB nicht gehört, weil er dem materiellen Recht entspringt, ist hier dennoch die Erinnerung nach § 766 ZPO und nicht die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO zulässig, da das Vollstreckungsgericht beim Antrag nach § 180 ZVG auf Durchführung der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1, 2 BGB zu beachten hat, wenn diese unstreitig sind oder eine die Einwilligung ersetzende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB ist insofern wie ein formelles Vollstreckungshindernis zu behandeln. 3. Dabei ist es unerheblich, daß bei Anordnung der Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht noch nicht bekannt war, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken im wesentlichen um das ganze Vermögen der Parteien handelte, denn es genügt, daß dies im Erinnerungsverfahren unstreitig wird. 4. Bereits der Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach § 180 ZVG bedarf unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten. Zwar ist der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 180 ZVG noch keine Verfügung über das Grundstück. Er ist jedoch die unerlässliche Voraussetzung dafür, daß durch die Teilungsversteigerung später eine Rechtsänderung herbeigeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, bereits bei Antragstellung Klarheit darüber

OLG Frankfurt/Main (14 W 76/98) | Datum: 16.09.1998

FamRZ 1999, 524 InVo 1999, 362 NJW-RR 1999, 731 [...]

1. Die neuen Regelungen nach dem Kindschaftsreformgesetz, wonach ab dem 1.7.1998 über das Sorgerecht überhaupt nur noch entschieden werden muß, wenn ein Elternteil dies beantragt, begründet im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage bis zum 30.6.1998 zwischen gemeinsamer und alleiniger elterlicher Sorge eine rechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die gemeinsame elterliche Sorge die Regel, die Alleinsorge die Ausnahme sein soll. 2. Vor diesem Hintergrund müssen die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise bei fehlender Zustimmung des anderen Elternteil das Sorgerecht diesem entzogen werden kann, höher angesetzt werden als bisher. Allein die Tatsache, daß der betreuende Elternteil den Wunsch hegt, nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht auszuüben, reicht als Begründung für ein Ausnahmeentscheidung nicht aus. 3. Auch im Hinblick auf die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB, wonach nunmehr der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil weitgehende alleinige Entscheidungsbefugnisse in Fragen des alltäglichen Zusammenlebens mit dem Kind übertragen hat, ist die Entziehung der elterlichen Sorge bei fehlender oder nur begrenzt bestehender Kooperationsbereitschaft rechtlich nicht mehr zwingend, da bei den regelmäßig nur wenigen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung entweder im Einzelfall eine Einigung gesucht und gefunden werden muß oder das Gericht hierzu eine Entscheidung zu treffen hat. Damit gibt es für den betreuenden Elternteil regelmäßig nur wenige Berührungspunkte mit dem anderen Elternteil, so daß eine fehlende Kooperationsbereitschaft nur in vergleichsweise wenigen Fällen auch tatsächlich zu Konflikten führen dürfte.

AG Chemnitz (4 F 681/97) | Datum: 03.09.1998

FamRZ 1999, 321 [...]

1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens, in dem auch über die Sorge für die beiden Kinder der Parteien zu entscheiden ist, südafrikanische Staatsangehörige und besitzt ein Elternteil zudem die deutsche Staatsangehörigkeit, dann ist über das Sorgerecht im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des einen Elternteils unter Anwendung des deutschen Rechts zu entscheiden, Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. 2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung des § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3. Die Neufassung des § 1671 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war, soweit die Eltern die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG begehren (hier: Beschwerdeanträge beider Parteien auf Übertragung des Sorgerecht jeweils auf sich selbst). 4. Besteht zwischen Geschwistern (hier: vier und sechs Jahre alt) eine enge Bindung, dann kommt eine Trennung der Kinder nicht in Frage. Für die Kinder haben sich bereits durch die Trennung der Eltern erhebliche psychische Belastungen ergeben. Weitere durch eine Trennung der Geschwister bedingte Belastungen wären dem Wohl der Kinder abträglich. 5. Leben Eltern weit auseinander (hier: ein Elternteil in Deutschland, der andere in Wales), gehen zudem ihre Auffassungen über die zukünftige Gestaltung des Lebens der Kinder so stark auseinander, daß mit einvernehmlichen und dem Interesse der Kinder dienenden Entscheidungen nicht gerechnet werden kann, und

OLG Hamm (6 UF 693/97) | Datum: 02.09.1998

Anmerkung G. Hohloch JuS 1999, 710 DRsp I(167)445b-c FamRZ 1999, 320 JuS 1999, 710 NJW-RR 1999, 372 OLGReport-Hamm 1999, 37 [...]

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