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1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens, in dem auch über die Sorge für die beiden Kinder der Parteien zu entscheiden ist, südafrikanische Staatsangehörige und besitzt ein Elternteil zudem die deutsche Staatsangehörigkeit, dann ist über das Sorgerecht im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des einen Elternteils unter Anwendung des deutschen Rechts zu entscheiden, Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. 2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung des § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3. Die Neufassung des § 1671 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war, soweit die Eltern die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG begehren (hier: Beschwerdeanträge beider Parteien auf Übertragung des Sorgerecht jeweils auf sich selbst). 4. Besteht zwischen Geschwistern (hier: vier und sechs Jahre alt) eine enge Bindung, dann kommt eine Trennung der Kinder nicht in Frage. Für die Kinder haben sich bereits durch die Trennung der Eltern erhebliche psychische Belastungen ergeben. Weitere durch eine Trennung der Geschwister bedingte Belastungen wären dem Wohl der Kinder abträglich. 5. Leben Eltern weit auseinander (hier: ein Elternteil in Deutschland, der andere in Wales), gehen zudem ihre Auffassungen über die zukünftige Gestaltung des Lebens der Kinder so stark auseinander, daß mit einvernehmlichen und dem Interesse der Kinder dienenden Entscheidungen nicht gerechnet werden kann, und

OLG Hamm (6 UF 693/97) | Datum: 02.09.1998

Anmerkung G. Hohloch JuS 1999, 710 DRsp I(167)445b-c FamRZ 1999, 320 JuS 1999, 710 NJW-RR 1999, 372 OLGReport-Hamm 1999, 37 [...]

1. Voraussetzung für einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass der den Kindesunterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtungen gegenüber dem Kind erfüllt hat. 2. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB kann dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsgläubiger zustehen, wenn dieser nach Erlangung des Titels eine grundlegende Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt. Hinzu kommen müssen dann besondere Umstände, die das Verhalten des Klägers als sittenwidrig erscheinen lassen. Der Anspruch besteht aber nur gegenüber dem Unterhaltsgläubiger (hier: das minderjährige Kind), nicht gegenüber dem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil. 3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt nicht vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen jederzeit der prozessuale Weg offenstand, die über den Kindesunterhalt errichtete notarielle Urkunde unter Hinweis auf die veränderten Umstände gerichtlich abändern zu lassen (hier in einem Fall, in dem zu prüfen war, ob sich die Betreuungspflicht des sorgeberechtigten Elternteils in eine Barunterhaltspflicht umwandelt, wenn sich das minderjährige Kind aufgrund eines Schüleraustauschs vorübergehend im Ausland aufhält mit der Folge, dass sich möglicherweise der geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils verringert).

OLG Hamm (10 UF 512/97) | Datum: 04.09.1998

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Von der [...]

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