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Nach § 645 Abs. 2 ZPO findet das vereinfachte Verfahren nicht statt, soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel vorhanden ist. Auch wenn nur ein Teilanerkenntnisurteil über den Unterhaltsanspruch des Kindes vorliegt, liegt eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 645 Abs. 2 ZPO vor. Selbst wenn die Parteien übereinstimmend erklären, daß aus einem Titel keine Rechte mehr hergeleitet werden, wird durch diese Erklärung das vereinfachte Verfahren nach § 645 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulässig. Andernfalls könnte jedes unterhaltsberechtigte Kind, das bereits einen Unterhaltstitel besitzt, durch Verzicht auf die Rechte hieraus der Weg zur erneuten Unterhaltsfestsetzung eröffnet werden. Dies würde dem Zweck des § 645 Abs. 2 ZPO widersprechen, der das vereinfachte Verfahren nur für die Erstfestsetzung zuläßt.
EzFamR aktuell 1999, 12 FamRZ 1999, 450 FamRZ 1999,450 [...]
Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628 ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung im Sinne von § 93a ZPO enthalten. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Ändert sich nämlich später der Gesamtstreitwert, z. B. weil bezüglich einer Folgesache eine Klageerhöhung vorliegt, so würde sich das auf die auf das Voraburteil entfallende Quote auswirken und der Kostenfestsetzungsbeschluß aufgrund des Voraburteils wäre letztlich falsch. Die Kostenentscheidung in der Schlußentscheidung betrifft nach der sogenannten Differenzmethode nur die durch die Folgesache entstandenen Mehrkosten.
FamRZ 1999, 1153 MDR 1999, 101 NJW-RR 1999, 366 Rpfleger 1999, 97 [...]