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1. Sind beide Parteien eines Scheidungsverfahrens, in dem auch über die Sorge für die beiden Kinder der Parteien zu entscheiden ist, südafrikanische Staatsangehörige und besitzt ein Elternteil zudem die deutsche Staatsangehörigkeit, dann ist über das Sorgerecht im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des einen Elternteils unter Anwendung des deutschen Rechts zu entscheiden, Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. 2. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil nach der seit dem 1.7.1998 geltenden Fassung des § 1671 Abs. 1 BGB beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Gemäß Abs. 2 der Vorschrift ist dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. 3. Die Neufassung des § 1671 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die das Sorgerecht betreffende Folgesache bereits vor dem 1.7.1998 anhängig war, soweit die Eltern die Fortsetzung des Verfahrens im Sinne von Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG begehren (hier: Beschwerdeanträge beider Parteien auf Übertragung des Sorgerecht jeweils auf sich selbst). 4. Besteht zwischen Geschwistern (hier: vier und sechs Jahre alt) eine enge Bindung, dann kommt eine Trennung der Kinder nicht in Frage. Für die Kinder haben sich bereits durch die Trennung der Eltern erhebliche psychische Belastungen ergeben. Weitere durch eine Trennung der Geschwister bedingte Belastungen wären dem Wohl der Kinder abträglich. 5. Leben Eltern weit auseinander (hier: ein Elternteil in Deutschland, der andere in Wales), gehen zudem ihre Auffassungen über die zukünftige Gestaltung des Lebens der Kinder so stark auseinander, daß mit einvernehmlichen und dem Interesse der Kinder dienenden Entscheidungen nicht gerechnet werden kann, und

OLG Hamm (6 UF 693/97) | Datum: 02.09.1998

Anmerkung G. Hohloch JuS 1999, 710 DRsp I(167)445b-c FamRZ 1999, 320 JuS 1999, 710 NJW-RR 1999, 372 OLGReport-Hamm 1999, 37 [...]

1. Ein noch nach dem alten Recht gestellter Antrag auf Abänderung einer Umgangsrechtsregelung ist mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1.7.1998 nach dem nunmehr geltenden materiellen Recht zu beurteilen, da das Kindschaftsreformgesetz im Bereich des materiellen Umgangsrechts keine Übergangsvorschriften enthält. 2. Beantragt ein Elternteil die Abänderung einer Umgangsrechtsregelung, so hat das Familiengericht, bevor es in die Prüfung des gewünschten Abänderungsantrags nach § 1684 BGB eintritt, nach neuem Recht zunächst ein selbständiges Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG durchzuführen. 3. Die Zulässigkeit des Vermittlungsverfahren setzt voraus, daß bereits eine gerichtliche Regelung des Umgangs beziehungsweise eine gerichtliche Genehmigung einer Umgangsrechtsvereinbarung der Eltern vorhanden ist, deren Durchsetzung erschwert oder vereitelt wird. Das Familiengericht hat mithin bei Konflikten nach § 52a FGG zu vermitteln, wenn es zuvor bereits einmal mit der Regelung des Umgangs befaßt war. Ein Vermittlungsverfahren kommt deshalb vor erstmaliger Einleitung eines den Umgang betreffenden Gerichtsverfahrens nicht in Betracht. 4. Auch wenn § 18 SGBVIII nunmehr einen Rechtsanspruch auf Beratung durch die Jugendhilfe postuliert, haben die Eltern nach wie vor das Recht, sogleich, also ohne vorausgegangene außergerichtliche Beratung, um gerichtliche Hilfe bei Umgangsregelungsschwierigkeiten nachzusuchen, insbesondere also auch das gerichtliche Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG zu beantragen. 5. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Vermittlungsverfahren ist grundsätzlich nicht erforderlich. In diesem Verfahren geht es nur um die Vermittlung bei dem elterlichen Konflikt anläßlich der Durchführung der Umgangsregelung, ohne daß sich die Beteiligten mit widerstreitenden Anträgen entgegenstehen.

OLG Hamm (8 UF 346/98) | Datum: 02.09.1998

FamRZ 1998, 1303 [...]

1. Voraussetzung für einen sogenannten familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ist, dass der den Kindesunterhalt leistende Elternteil mit seiner Leistung eine im Innenverhältnis der Eheleute zueinander dem anderen Elternteil obliegende Verpflichtungen gegenüber dem Kind erfüllt hat. 2. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB kann dem Unterhaltsschuldner gegenüber dem Unterhaltsgläubiger zustehen, wenn dieser nach Erlangung des Titels eine grundlegende Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt. Hinzu kommen müssen dann besondere Umstände, die das Verhalten des Klägers als sittenwidrig erscheinen lassen. Der Anspruch besteht aber nur gegenüber dem Unterhaltsgläubiger (hier: das minderjährige Kind), nicht gegenüber dem anderen unterhaltspflichtigen Elternteil. 3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt nicht vor, wenn dem Unterhaltspflichtigen jederzeit der prozessuale Weg offenstand, die über den Kindesunterhalt errichtete notarielle Urkunde unter Hinweis auf die veränderten Umstände gerichtlich abändern zu lassen (hier in einem Fall, in dem zu prüfen war, ob sich die Betreuungspflicht des sorgeberechtigten Elternteils in eine Barunterhaltspflicht umwandelt, wenn sich das minderjährige Kind aufgrund eines Schüleraustauschs vorübergehend im Ausland aufhält mit der Folge, dass sich möglicherweise der geschuldete Barunterhalt des anderen Elternteils verringert).

OLG Hamm (10 UF 512/97) | Datum: 04.09.1998

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. November 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (Von der [...]

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