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1. Gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die gemeinsame Sorge aufzuheben und auf den antragstellenden Elternteil zu übertragen, wenn zu erwarten ist, daß dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Wenn die beiden Elternteile erstinstanzlich Sorgerechtsanträge gestellt haben, die in den streitigen Beschwerdeanträgen ihre Fortsetzung finden, sind die formalen Voraussetzungen erfüllt, statt der gemeinsamen Sorge einem Elternteil die Alleinsorge zu übertragen. 2. Die gesetzliche Neuregelung soll nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs die gemeinsame Sorge nicht gegenüber der alleinigen Sorge im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses begünstigen. Insbesondere soll der gemeinsamen Sorge kein Vorrang vor der alleinigen Sorge eines Elternteils eingeräumt werden. 3. Hätte der Gesetzgeber eine Präferenz zugunsten der einen oder anderen Form der elterlichen Sorge festlegen wollen, so müßten Erkenntnisse dafür vorhanden sein, daß die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge nach Trennung oder Scheidung dem Kindeswohl prinzipiell besser dient, unabhängig davon, ob zwischen den Eltern ein tragfähiges Maß an Einvernehmen besteht. Solche Erkenntnisse sind aber nicht ersichtlich, insbesondere gibt es hierfür wieder aus der kinderpsychologischen noch aus der familiensoziologischen Forschung überzeugende Untersuchungsergebnisse. 4. Wesentliche Grundvoraussetzung der gemeinsamen Sorge ist eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern, die ein gemeinsames Agieren unter Zurückstellung der Partnerprobleme zum Wohl des Kindes gewährleistet. Daß dieses auch vor Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes für die Ausübung der elterlichen Sorge geforderte Maß an Einigungsfähigkeit auch für die neue Rechtslage noch erforderlich ist, wird an der unveränderten Fortgeltung des § 1627 BGB deutlich. Danach haben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Ein gegenseitiges Einvernehmen

OLG Frankfurt/Main (3 UF 89/98) | Datum: 14.09.1998

A.A. OLG Stuttgart, Beschluß - 17 UF 309/98 - 9.9.1998 (OLG-Report Karlsruhe/Stuttgart 1998, 394), das sich der Auffassung anschließt (Schwab, FamRZ 1998, 457, 462), nach der Neufassung von § 1671 BGB sei die [...]

1. Steht Grundbesitz im hälftigen Eigentum nicht geschiedener Eheleute und stellt er nahezu das ganze Vermögen der Parteien dar, dann ist gegen den Beschluß, in dem auf Antrag eines Ehegatten die Zwangsversteigerung anordnet wird, die Erinnerung nach § 766 ZPO zulässig. 2. Auch wenn mit der Vollstreckungserinnerung grundsätzlich nur diejenigen Einwendungen geltend gemacht werden können, die die von den Vollstreckungsorganen zu prüfenden formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung betreffen, wozu der Einwand der Verfügungsbeschränkungen aus § 1365 BGB nicht gehört, weil er dem materiellen Recht entspringt, ist hier dennoch die Erinnerung nach § 766 ZPO und nicht die Drittwiderspruchsklage des § 771 ZPO zulässig, da das Vollstreckungsgericht beim Antrag nach § 180 ZVG auf Durchführung der Teilungsversteigerung die Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1, 2 BGB zu beachten hat, wenn diese unstreitig sind oder eine die Einwilligung ersetzende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorliegt. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB ist insofern wie ein formelles Vollstreckungshindernis zu behandeln. 3. Dabei ist es unerheblich, daß bei Anordnung der Zwangsversteigerung dem Vollstreckungsgericht noch nicht bekannt war, dass es sich bei den betroffenen Grundstücken im wesentlichen um das ganze Vermögen der Parteien handelte, denn es genügt, daß dies im Erinnerungsverfahren unstreitig wird. 4. Bereits der Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft nach § 180 ZVG bedarf unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten. Zwar ist der Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 180 ZVG noch keine Verfügung über das Grundstück. Er ist jedoch die unerlässliche Voraussetzung dafür, daß durch die Teilungsversteigerung später eine Rechtsänderung herbeigeführt werden kann. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, bereits bei Antragstellung Klarheit darüber

OLG Frankfurt/Main (14 W 76/98) | Datum: 16.09.1998

FamRZ 1999, 524 InVo 1999, 362 NJW-RR 1999, 731 [...]

1. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch beruht auf der rechtlichen Konstruktion, dass der betreuende Elternteil, der vor Leistung des vom barunterhaltspflichtigen Elternteil geschuldeten Unterhalts das Kind tatsächlich ernährt und am Leben erhalten hat, nach Verlust seiner Vertretungsbefugnis seine bisherigen Leistungen durch eine nachträgliche Leistungsbestimmung als Erfüllung bestimmt, damit den Unterhaltsanspruch in dieser Höhe zum Erlöschen bringt und zugleich, entsprechend vermutetem Vorbehalt, einen Ersatzanspruch gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil erlangt. 2. Die Vorleistungen, die Gegenstand eines Erstattungsanspruchs im vorbezeichneten Sinne werden, müssen sich an der Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils orientieren. Für diese Bewertung wird der betreuende Elternteil so behandelt, als sei er selbst mit seinem eigenen Einkommen barunterhaltspflichtig, was deshalb zu einer vermuteten Leistung in Höhe des Tabellensatzes nach seinem Nettoeinkommen führt. 3. Liegt das Einkommen des betreuenden Elternteils unterhalb der Grenze für die Eingruppierung in die Tabelle, ist in jedem Fall der unterste Tabellensatz anzusetzen. In diesem Umfang wird eine entsprechende Leistung unwiderlegbar aus dem Umstand gefolgert, dass die Kinder tatsächlich die Zeit, in der der Barunterhaltspflichtige nicht geleistet hat, überlebt haben. 4. Möchte der betreuende Elternteil seinen Ausgleichsanspruch nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berechnen, dann muss er vortragen und gegebenenfalls beweisen, dass er den Kindern aus eigenem oder beschafften Mitteln einen Lebensstandard geboten hat, der dem geschuldeten Tabellenunterhalt nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils entspricht.

OLG Frankfurt/Main (1 WF 185/98) | Datum: 18.09.1998

FamRZ 1999, 1450 [...]

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