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1. Ist die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes am 1.7.1998 rechtskräftig geschieden und gegen die im Rahmen des Scheidungsverbunds getroffene Sorgerechtsregelung Beschwerde eingelegt worden, so richtet sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach dem 1.7.1998 nach dem neuen Recht, da das Kindschaftsreformgesetz für die materiellen Regelungen im Bereich der elterlichen Sorge keine Übergangsvorschriften erhält. 2. Obwohl § 1671 BGB n.F. voraussetzt, daß die Eltern bisher die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt haben, ist das Verfahren auch dann als Übertragungsverfahren nach § 1671 BGB n.F. und nicht als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB fortzuführen, wenn bereits vor der Scheidung der Parteien bestandskräftig in einem isolierten Sorgerechtsverfahren über die elterliche Sorge entschieden worden war, ohne daß diese Entscheidung ausdrücklich auf den Zeitraum bis zur Scheidung begrenzt worden wäre. 3. Die Bestandskraft der isolierten Sorgerechtsentscheidung ist zu relativieren. Es ist insofern zu beachten, daß Entscheidungen nach § 1672 BGB a.F. immer in der Erwartung einer nachfolgenden endgültigen Sorgerechtsregelung im Verbundverfahren nach § 1671 BGB a.F. getroffen wurden, ihnen insoweit nur ein vorläufiger Charakter zukam. Die Annahme einer immanenten Beschränkung der Bestandskraft liegt nahe. Eine Beurteilung des fortzuführenden Verfahrens als Abänderungsverfahren nach § 1696 BGB ließe diesen Charakter der Sorgerechtsentscheidung aus § 1672 BGB a.F. außer acht. Die im Grunde vorläufige und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung stehende Regelung würde unabhängig von den Vorstellungen und Bestrebungen der Eltern zu einer endgültigen Entscheidung aufgewertet, die zudem nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1696 BGB geändert werden könnte, also nur dann, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn und Zweck der Übergangsregelung

OLG Hamm (8 UF 7/98) | Datum: 31.08.1998

FamRZ 1998, 1315 Forum Familien- und Erbrecht 1999, 20 (LS) NJW 1999, 68 [...]

1. Lebt ein Kind zwei Jahre lang bei einem Elternteil (hier: in England), bei dem es sich ursprünglich nur zu Besuchszwecken aufgehalten hat, so hat sich dieser Aufenthalt derart verfestigt, dass er als 'gewöhnlicher Aufenthalt' nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzusehen ist.. 2. Da das Abkommen von dem Grundsatz ausgeht, dass die Rückgabe des Kindes dem Kindeswohl am ehesten entspricht, und der entführende Elternteil aus seinem Rechtsbruch keine Vorteile ziehen soll, ist eine einschränkende Auslegung des Art. 13 Abs. 1b HKiEntÜ geboten. Die Hinnahme des Rechtsbruchs ist nur bei ungewöhnlich schwerwiegender Beeinträchtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. Dazu zählen etwa die durch Tatsachen begründete Befürchtung, das Kind werde nach Rückführung missbraucht oder misshandelt, schwere Suchtmittelabhängigkeit des antragstellenden Elternteils oder die Rückkehr in ein Kriegsgebiet. Die mit dem erneuten Wechsel der Umgebung und der Bezugsperson naturgemäß verbundenen seelischen Belastungen des Kindes reichen nicht aus. 3. Im allgemeinen besteht keine Veranlassung, ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Angesichts der Dauer einer Begutachtung und der Möglichkeiten, ein Sachverständigengutachten zu verzögern, steht es nämlich zu befürchten, dass sich die Rückführung in einem Maße verzögert, dass schließlich doch eine schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls bei der Rückführung anzunehmen ist. 4. Der Widerstand eines (hier: 6jährigen) Kindes gegen die Rückführung ist unbeachtlich, wenn das Kind nicht ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Im übrigen ist der entführenden Elternteil zur Überwindung des Widerstandes des Kindes und zur Verringerung der Belastungen verpflichtet, notfalls das Kind bei der Rückreise zu begleiten und sich vorübergehend in der dortigen Umgebung aufzuhalten .

OLG Hamm (5 UF 300/98) | Datum: 21.08.1998

DRsp I(167)442d-g FamRZ 1999, 948 [...]

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