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»Auch wenn ein Scheidungsurteil gegen einen im Scheidungsverfahren nicht gesetzlich vertretenen Geschäfts- und Prozeßfähigen formell rechtskräftig werden kann, bleiben Verfahrenshandlungen, die unter Verletzung der rechtlichen Stellung der prozeßunfähigen Partei vorausgegangen sind, unwirksam. Lediglich wird daran aus Gründen, die im Wesen der Rechtskraft liegen, für die Verfahrensbeendigung keine Folge geknüpft. Andere Folgen, die nicht mit der Rechtskraft zusammenhängen, bleiben unberührt. Die Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB endet, wenn mangels verfahrensgemäßer Beteiligung des Prozeßunfähigen weder der Scheidungsantrag zugestellt noch die Wirkung des § 295 ZPO eintreten konnte, ungeachtet der späteren Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 579 Nr. 4 ZPO erst mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (genau: Vormonatsende).
FamRZ 1999, 27 FuR 1998, 440 OLGReport-Zweibrücken 1999, 14 [...]
»Eine Ehescheidung darf auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 628 ZPO vorzeitig ausgesprochen werden, wenn Folgesachen (hier: nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich) erst anhängig, aber noch nicht rechtshängig sind und möglicherweise aus prozessualen Gründen nicht in zulässiger Weise geltend gemacht sind.«
FamRZ 1998, 1525 NJWE-FER 1998, 234 OLGReport-Zweibrücken 1998, 492 [...]
1. Eine Elektrokrampftherapie mit unilateraler Stimulation nur über der nicht dominanten Hirnhälfte, die lege artis durchgeführt wird, ist nicht nach § 1904 Satz 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig, da bei dieser Behandlung nicht die begründete Gefahr besteht, daß der Betreute aufgrund der Behandlung stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. 2. Wird die Elektrokrampftherapie jedoch mit bilateraler Stimulation durchgeführt, ist diese wegen der deutlich größeren Gefahr von retrograden Gedächtnisstörungen hinsichtlich autobiographischer Erlebnisse vormundschaftsgerichtlich genehmigungspflichtig.
vgl. LG Hamburg, 31.3.1994, Az. 301 T 369/93, FamRZ 1994, 1204 NJWE-FER 1998, 203 [...]