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1. Gröblichkeit im Sinne des § 1587c Nr. 3 BGB verlangt eine besondere Rücksichtslosigkeit, verbunden mit einer Pflichtverletzung größeren Umfangs, so dass die Familie in Not oder zumindest in ernste Schwierigkeiten gerät. 2. Eine Unterhaltspflichtverletzung während der bestehenden Ehe liegt nicht vor, wenn die Arbeitsaufnahme unterblieben ist, weil der Ehegatte ein von ihm mit Zustimmung des anderen Ehegatten in die Ehe mitgebrachtes siebenjähriges Kind versorgt. 3. § 1587b Abs. 4 BGB setzt keine sichere Prognose voraus, dass die Begründung von Rentenanwartschaften sich nicht zugunsten des Berechtigten auswirken wird. Angesichts der strengen Voraussetzungen, die das Gesetz an den Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellt, muss hierfür jedoch eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben sein. 4. Zum Anfangsvermögen nach § 1374 BGB gehören alle Positionen mit wirtschaftlichem Wert, das heißt alle dem Ehegatten zum Stichtag gehörenden Sachen und objektiv bewertbare Rechte. 5. Eine vom Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung gehört schon dann als Anwartschaftsrecht ins Anfangsvermögen nach § 1374 BGB, wenn zum Stichtag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat lediglich ein Interessenausgleich vereinbart war, der die Zahlung von insgesamt 9,3 Millionen DM als Abfindung an alle Mitarbeiter vorsah. Es ist nicht notwendig, dass bereits ein Sozialplan erstellt war oder dass die Höhe der Abfindung schon feststand.

OLG Hamm (7 UF 9/98) | Datum: 26.05.1998

FamRZ 1999, 1068 [...]

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