Sortieren nach
Der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unterliegt nicht der prozessualen Disposition der Hauptparteien. Die im Vergleich zwischen den und für die Hauptparteien getroffene Kostenregelung ist gemäß § 101 Abs. 1 HS 1, § 98 ZPO auch für den Streithelfer maßgeblich. Insbesondere können die Hauptparteien ohne Zustimmung des Streithelfers nicht dessen Kostenerstattungsanspruch beschneiden.
a.A. OLG München, NJW-RR 1995, 1403 MDR 1998, 990 NJW-RR 1998, 1453 [...]