Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 2 von 2 .
Sortieren nach   

1. Bei der Abänderung einer Jugendamtsurkunde kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegen. Maßgebend sind vielmehr die Regeln des materiellen Rechts. Es ist zu entscheiden, ob in den Verhältnissen, die die Parteien zur Grundlage des Titels gemacht hatten, derart gewichtige Änderungen eingetreten sind, dass nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein unverändertes Festhalten an den vereinbarten Leistungen gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verstoßen würde und daher nicht mehr zumutbar ist. 2. Dem Kläger, der die Erhöhung des Unterhalts verlangt, obliegt auch bei der Abänderung dieses außergerichtlichen Titels die Darlegungslast und Beweislast für alle Umstände, die eine höhere Unterhaltspflicht des Beklagten begründen sollen. 3. Dazu gehört, daß die Partei sämtliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die zur Vereinbarung des bisherigen Unterhaltsbetrags in der abzuändernden Urkunde geführt haben. Hierzu gehören in erster Linie die Einkommensverhältnisse und die zu berücksichtigenden Schuld- und weiteren Unterhaltsverpflichtungen der beklagten Partei zum damaligen Zeitpunkt, die eigenen Lebensverhältnisse und (hier, bei Wohnsitz in Polen) die Lebenshaltungskosten in Polen sowie Angaben zu Kaufkraftunterschieden und Geldwertparitäten in Polen und Deutschland. Darüberhinaus hat die klagende Partei konkret vorzutragen und unter Beweis zu stellen, in welchen Ausmaß und Umfang sich diese Verhältnisse zwischenzeitlich geändert haben.

OLG Hamm (13 UF 402/97) | Datum: 28.04.1998

FamRZ 1999, 794 OLGReport-Hamm 1998, 347 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 2 von 2 .