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1. Ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ist dann begründet, wenn ein vernünftiger Grund vorhanden ist, der der ablehnenden Partei von ihrem Standpunkt aus Anlaß zu der Befürchtung geben kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Dabei muß es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftigen Vorstellungen und Gedankengänge scheiden aus. 2. Fehlerhaftes Verhalten ist auch bei Richtern Ausfluß des Grundsatzes, daß jedes menschliche Verhalten von ihm immanenten Unzulänglichkeiten geprägt sein kann und demnach, soweit es richterliches Verhalten angeht, keinerlei Aussagekraft für eine fehlende Neutralität des Richters hat. Der verfahrensrechtliche Standort für entsprechende Rügen ist nicht das Ablehnungsverfahren, sondern ausschließlich der hierfür eingeräumte Weg, sich an die nächste Instanz zu wenden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber einer Partei oder auf Willkür beruht (hier: verneint). 3. Hat das Familiengericht nachvollziehbare Gründe dafür, daß es einen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Regelung eines Umgangsrechts nicht beschieden hat (hier: Einholung eines Sachverständigengutachtens und weitere Verhandlungen über das Umgangsrecht), dann scheidet der Vorwurf der Willkür und damit ein Grund für die Annahme einer Befangenheit aus.

OLG Bamberg (SA 3/98) | Datum: 25.03.1998

Zu dieser Entscheidung ist in FamRZ 1999, 445 eine kritische Anmerkung von Rechtsanwalt Bienko, Riegelsberg veröffentlicht. Anmerkung Heilmann FamRZ 1999, 445 FamRZ 1998, 1443 FamRZ 1999, 445 [...]

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