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1. Betreiben die Parteien parallel zu einem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren zur Regelung des Ehegattenunterhalts und ist das Unterhaltsverfahren mittlerweile in der Berufungsinstanz anhängig, dann ist es im Rahmen dieses Unterhaltsrechtsstreits nicht statthaft, die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 620 S. 1 Nr. 6 ZPO erstrittenen Unterhaltstitels zu beschließen. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die einen solchen Eingriff in den in einem anderen Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkten Titel ermöglicht, der vom Berufungsgericht wegen § 620c S. 2 ZPO nicht überprüft werden kann. Vielmehr muß der Unterhaltsschuldners, solange das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, die dort im summarischen Verfahren getroffenen Anordnungen mit den für diese vorgesehenen Mitteln bekämpfen. 2. Soweit ein Teil der Rechtsprechung die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung im Hauptsacheverfahren analog §§ 719, 707 beziehungsweise § 769 ZPO für möglich hält, ist zu beachten, daß diese Rechtsprechung im Rahmen von Beschwerdeverfahren entwickelt worden ist, in Fällen also, in denen das vorläufige und das Hauptsacheverfahren in einer Hand lagen, so daß der Gedanke, auch im letzteren die Einstellungsbefugnis zu bejahen, nicht fernliegend war. 3. Eine gesetzliche Regelungslücke ist nicht zu erkennen. Vorläufiger Rechtsschutz und abschließende Entscheidung in der Hauptsache dienen trotz der sich teilweise überschneidenden Voraussetzungen unterschiedlichen Zielen, da in ersterem bei den Regelungsbedarf eine Zwischenlösung gefunden wird, die nicht zwangsläufig mit der Hauptsacheentscheidung identisch sein muß. 4. Ein Argument gegen die Selbständigkeit der Verfahren kann man auch nicht aus dem Vergleich zwischen Arrest oder einstweiliger Verfügung auf der einen und dem Hauptsacheverfahren auf der anderen Seite herleiten. Bei einem dort

OLG Hamm (5 UF 277/97) | Datum: 13.02.1998

FamRZ 1998, 1379 NJW-RR 1998, 1381 [...]

1. Wer Kindern (hier: minderjährige und volljährige Kinder) zu Unterhalt verpflichtet ist, darf sich nicht auf eine teilschichtige Erwerbstätigkeit beschränken. Ihm ist in einem solchen Fall ein Einkommen in der Höhe zuzurechnen, wie er es bei Ausnutzung seiner Erwerbsmöglichkeit in einer Vollzeittätigkeit hätte erzielen können. 2. Erhält der Unterhaltspflichtige bei seinem Arbeitgeber weder Weihnachts- noch Urlaubsgeld, so kann ihm ein solches auch nicht fiktiv zugerechnet werden. 3. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld nach seinem Einkommen aus teilschichtiger Tätigkeit, so ist dieses fiktiv auf den Betrag zu erhöhen, über den der Unterhaltspflichtige verfügen würde, wenn er vor seiner Krankheit voll gearbeitet hätte. 4. Bei minderjährigen Kindern in einer Ausbildung, die noch von dem anderen Elternteil betreut werden, vermindert sich der Barunterhalt nur um die Hälfte der anrechenbaren Ausbildungsvergütung, da die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eine gleichwertige Unterhaltsleistung darstellen und auch der betreuende Elternteilen anteilig entlastet werden muß. 5. Auch wenn nach der Heirat eines Kindes die Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten der der Eltern vorgeht, bleibt die Unterhaltsverpflichtung der Eltern unberührt, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist. 6. Wenigstens für die Vergangenheit können einem Kind BAFöG-Leistungen nicht fiktiv zugerechnet werden, wenn der Verzicht auf eine (hier: erneute) Antragstellung unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar ist (hier: der Erstantrag wurde zurückgewiesen; das Kind durfte davon ausgehen, daß auch ein erneuter Antrag erfolglos bleiben würde).

OLG Hamm (11 UF 44/97) | Datum: 13.02.1998

FamRZ 1998, 1612 OLGReport-Hamm 1998, 116 [...]

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