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Macht der Träger der Sozialhilfe einen auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend, so bedarf seine Klage zur Schlüssigkeit der öffentlich-rechtlichen Vergleichsberechnung. Nach Abschluß des Studiums ist ein volljähriges Kind gehalten, seinen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Hierbei ist ihm jede Art von Arbeit, auch Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten sowie Tätigkeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung zumutbar. Auch ein Ortswechsel kann unter Umständen zumutbar sein. Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung haben zukommen lassen, welche der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entspricht, sind grundsätzlich ihrer Unterhaltspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen und daher nicht verpflichtet, nach Abschluß der angemessenen Ausbildung noch Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und die Weiterbildung von vorneherein angestrebt war oder während der ersten Ausbildung eine besondere die Weiterbildung fordernde Begabung des Kindes deutlich wurde.

OLG Saarbrücken (6 UF 84/97) | Datum: 29.01.1998

I. Die 60-jährige Beklagte zu 1) - beschäftigt bei ................. in ............. - und der heute 63-jährige Beklagte zu 2) - Rentner - sind die Eltern des am 20. Oktober 1964 geborenen, heute 33-jährigen Zeugen [...]

Ein Unterhaltsverpflichteter ist an ein in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis gebunden, auch wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht. Es kommt nicht darauf an, ob das Anerkenntnis mit der materiellen Rechtslage im Einklang steht. Ist nach dem Anerkenntnis über eine bestimmte Kindesunterhaltshöhe eine Änderung der Kindergeldes eingetreten und wird das Anerkenntnis nach der Kindergeldänderung wiederholt, kann das Kindergeld nicht in höherem Umfang als nach dem Anerkenntnis mit dem Kindesunterhalt verrechnet werden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse in der Trennungszeit prägen grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehe in der Trennungszeit noch fortbesteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen. Nimmt derjenige Ehegatte, der bisher die ehegemeinsamen Kinder betreut hat, kurz nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auf, so weicht dies nicht erheblich von der normalen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, wie sie sich ohne Trennung der Parteien in Anbetracht des Alters der Kinder entwickelt hätten, ab. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch die hinzutretenden Einkünfte mitgeprägt. Daraus folgt, daß derjenige, der sich unter diesen Umständen bei Arbeitsaufnahme des Betreuenden in der Trennungszeit auf eine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung beruft, dafür darlegungs- und beweisbelastet ist.

OLG Köln (14 UF 196/97) | Datum: 15.01.1998

FamRZ 1999, 235 FuR 1998, 355 NJW-RR 1998, 723 OLGReport-Köln 1998, 299 [...]

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