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Ein Unterhaltsverpflichteter ist an ein in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis gebunden, auch wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht. Es kommt nicht darauf an, ob das Anerkenntnis mit der materiellen Rechtslage im Einklang steht. Ist nach dem Anerkenntnis über eine bestimmte Kindesunterhaltshöhe eine Änderung der Kindergeldes eingetreten und wird das Anerkenntnis nach der Kindergeldänderung wiederholt, kann das Kindergeld nicht in höherem Umfang als nach dem Anerkenntnis mit dem Kindesunterhalt verrechnet werden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse in der Trennungszeit prägen grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehe in der Trennungszeit noch fortbesteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen. Nimmt derjenige Ehegatte, der bisher die ehegemeinsamen Kinder betreut hat, kurz nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auf, so weicht dies nicht erheblich von der normalen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, wie sie sich ohne Trennung der Parteien in Anbetracht des Alters der Kinder entwickelt hätten, ab. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch die hinzutretenden Einkünfte mitgeprägt. Daraus folgt, daß derjenige, der sich unter diesen Umständen bei Arbeitsaufnahme des Betreuenden in der Trennungszeit auf eine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung beruft, dafür darlegungs- und beweisbelastet ist.
FamRZ 1999, 235 FuR 1998, 355 NJW-RR 1998, 723 OLGReport-Köln 1998, 299 [...]
1. Großeltern steht nach dem bis Juni 1998 geltenden Recht allein wegen ihrer Verwandtschaft grundsätzlich kein Umgangsrecht mit ihren Enkeln zu, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK. 2. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Sorgeberechtigte den Umgang mißbräuchlich verweigert und dadurch das Kindeswohl gefährdet, § 1666 BGB. 3. Die Anhörung eines Kindes muß nicht zwingend vor dem ganzen Kollegialgericht erfolgen, wenn über das Ergebnis der Anhörung ein ausführlicher Aktenvermerk niedergelegt wird und es bei der Entscheidung weniger auf den persönlichen Eindruck vom Kind als auf die gemachten Äußerungen ankommt. 4. Auch der Wille eines erst neunjährigen Kindes ist bei einer Umgangsentscheidung angemessen zu berücksichtigen. 5. Die erneute Anhörung des Jugendamtes in einer weiteren Instanz ist entbehrlich, wenn keine neuen Tatsachen hervortreten, zu denen sich das Jugendamt äußern müßte.
FGPrax 1998, 104 FamRZ 1998, 1042 NJW-RR 1998, 937 OLGReport-Frankfurt 1998, 118 [...]