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Nach Nr. 9005 des Kostenverzeichnisses (Anl. 1 zu § 11 Abs. 1 GKG) sind die Beträge, die das Gericht an einen Sachverständigen aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen hat, erstattungspflichtig. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ist zu versagen, wenn die bestimmungsgemäße Entschädigung grob unbillig wäre, weil der Sachverständige seinen ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuß erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen (§ 407a Abs. 3 ZPO). Verletzt der Sachverständige diese Pflicht, ist seine Entschädigung um den Betrag der Kosten zu kürzen, die bei rechtzeitiger Mitteilung nicht entstanden wären. Ein Anspruchsverlust tritt also nicht ein, wenn davon ausgegangen werden kann, daß auch bei erfolgter Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen nicht eingeschränkt oder ihre Fortsetzung nicht unterbunden worden wäre. Ob die Kosten des Gutachtens in einem auffälligen Mißverhältnis zum Streitwert stehen, richtet sich nicht nach dem letztlich festgestellten Wert der Sache, sondern nach dem behaupteten Wert der Sache.
EzFamR aktuell 1998, 191 FamRZ 1998, 1309 FuR 1998, 188 [...]
Ein Unterhaltsverpflichteter ist an ein in der mündlichen Verhandlung abgegebenes Anerkenntnis gebunden, auch wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht. Es kommt nicht darauf an, ob das Anerkenntnis mit der materiellen Rechtslage im Einklang steht. Ist nach dem Anerkenntnis über eine bestimmte Kindesunterhaltshöhe eine Änderung der Kindergeldes eingetreten und wird das Anerkenntnis nach der Kindergeldänderung wiederholt, kann das Kindergeld nicht in höherem Umfang als nach dem Anerkenntnis mit dem Kindesunterhalt verrechnet werden. Veränderungen der Einkommensverhältnisse in der Trennungszeit prägen grundsätzlich die ehelichen Lebensverhältnisse, da die Ehe in der Trennungszeit noch fortbesteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht für unerwartete und vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklungen. Nimmt derjenige Ehegatte, der bisher die ehegemeinsamen Kinder betreut hat, kurz nach der Trennung eine Erwerbstätigkeit auf, so weicht dies nicht erheblich von der normalen Weiterentwicklung der ehelichen Lebensverhältnisse, wie sie sich ohne Trennung der Parteien in Anbetracht des Alters der Kinder entwickelt hätten, ab. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden durch die hinzutretenden Einkünfte mitgeprägt. Daraus folgt, daß derjenige, der sich unter diesen Umständen bei Arbeitsaufnahme des Betreuenden in der Trennungszeit auf eine vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung beruft, dafür darlegungs- und beweisbelastet ist.
FamRZ 1999, 235 FuR 1998, 355 NJW-RR 1998, 723 OLGReport-Köln 1998, 299 [...]
»1. Der Gegenstandswert eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung über die Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind im Rahmen einer anhängigen Ehesache bestimmt sich gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 BRAGO auf den (Mindest-) Regelwert von 1.000,00 DM. 2. Die Festsetzung dieses Gegenstandswerts kann auch im Ehescheidungsverfahren von einem nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt beantragt werden.«
FamRZ 1998, 1031 FuR 1998, 286 OLGReport-Zweibrücken 1998, 355 [...]