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Zwar legt der Wortlaut der nach Art. 13 Abs. 1, 11 Abs. 1 EGBGB, Art. 32 Abs. 1, 33 f. jugoslawisches IPR-Gesetz maßgeblichen serbischen Eheschließungsbestimmungen, insbesondere der Art. 41 und 72 EheFamG, auf den ersten Blick die Auslegung nahe, daß eine allein in religiöser Form geschlossene Ehe als lediglich nichtig im Sinne von vernichtbar angesehen werden soll. Durch Art. 10 des jugoslawischen Grundgesetzes über die Rechtsstellung der Glaubensgemeinschaften vom 27.5.1953 in der Fassung des Ergänzungsgesetzes vom 1.3.1965 ist aber klargestellt, daß eine kirchliche Trauung keine Wirkung auf dem Gebiet des staatlichen Rechts erzeugt und daß sich hieran anknüpfend in Serbien ebenso wie etwa auch in Slowenien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien die Rechtsauffassung durchgesetzt hat, daß eine allein in religiöser Form geschlossene Ehe im staatlichen Recht als Nichtehe und damit als nichtexistent zu behandeln ist. Das aus einer solchen Ehe hervorgegangene Kind hat nicht den Status eines ehelichen Kindes. Dem im Inland abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis fehlt nach dem über Art. 21 Abs. 2, 23 EGBGB, Art. 41 jugoslawisches IPR- Gesetz zur Beurteilung eines Legitimationsanerkenntnisses berufenen Art. 94 EheFamG die erforderliche Zustimmung der Kindesmutter, so daß es nur als Vaterschaftsanerkenntnis nach deutschem Recht wirksam ist, aber keine für den Kindschaftsstatus bedeutsame Legtimationswirkung entfaltet.

OLG Braunschweig (2 W 189/97) | Datum: 26.01.1998

Wegen Art. 224 § 1 EGBGB in der Fassung des Kindschaftsreformgesetzes wird sich die Rechtslage für diesen Sachverhalt ab 1.7.1998 nicht ändern. DAVorm 1998, 329 [...]

1. Ist über die Entziehung der elterlichen Sorge zu entscheiden, dann gilt auch für das Beschwerdegericht grundsätzlich die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Sorgeberechtigten und des (hier: neunjährigen) Kindes. 2. Die persönliche Anhörung nach § 50a Abs. 1 Satz 3 FGG bezweckt nicht allein die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie soll in erster Linie der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen. Dabei steht in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB nicht so sehr die Ermittlung äußerer Sachverhalte als vielmehr die Erforschung der psychologisch bedeutsamen Umstände im Vordergrund. Der Richter hat daher einen persönlichen Kontakt herzustellen, der ihm hierzu Eindrücke vermitteln kann. Er hat sich intensiv mit den Anzuhörenden zu beschäftigen. Über diese allgemeine, für persönliche Anhörung in jeder Art geltende Zielrichtung hinaus verfolgt die persönliche Anhörung des sorgeberechtigten Elternteils in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB noch einen weiteren, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugeschnittenen Zweck, der im Gesetz besonders genannt wird: es soll mit den Eltern ausdrücklich geklärt werden, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. 3. Ausnahmsweise kann in solchen Verfahren die Anhörung in der Beschwerdeinstanz dann entbehrlich sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil vom Amtsgericht persönlich angehört worden ist und es sich aus dem Anhörungsprotokoll der ersten Instanz oder aus dem sonstigen Inhalt der Akten ergibt, welchen persönlichen Eindruck dieser hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge hinterlassen hat und welche Möglichkeiten zur Abwendung der Gefährdungen des Kindeswohls erörtert wurden. 4. In einem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, muß das Kind vom Gericht gehört werden, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von

OLG Hamm (15 W 561/97) | Datum: 19.01.1998

DAVorm 1999, 144 FamRZ 1999, 36 [...]

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