Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Ihre Suche einschränken

Rechtsgebiet

Fundstelle

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 13 .
Sortieren nach   

1. Treffen Eltern anläßlich von Trennung oder Scheidung eine Vereinbarung, wonach ein Elternteil den anderen von Unterhaltsansprüchen des Kindes freistellt, dann liegt ein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB, nach der für die Zukunft nicht auf Kindesunterhalt verzichtet werden kann, nicht vor, denn der Unterhaltsanspruch des Kindes bleibt unberührt. 2. Die Freistellungsvereinbarung kann auch nicht einem Unterhaltsvertrag gleichgestellt werden, so daß damit auch die Unterhaltsverträgen stillschweigend innewohnende weitgehende Abänderungsmöglichkeit entfällt. 3. Haben die Eltern die Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich geregelt, dann kann eine Abänderung der Freistellungsabrede nach den Geboten von Treu und Glauben nur bei ganz unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht kommen. 4. Daß der Verpflichtete aus der Freistellung als 24-jähriger junger Mann noch einmal heiratet und weitere Kinder hat, kann nicht als eine außergewöhnliche, sondern muß vielmehr als eine bei Vertragsabschluß absehbare Entwicklung betrachtet werden. 5. Einigen sich die Eltern im gleichen Vertrag, der auch die Freistellungsvereinbarung enthält, auf den Aufenthaltsort des Kindes und die beabsichtigte Sorgerechtsregelung, dann liegt ein möglicher Verstoß gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, wegen einer anstößigen Koppelung der beiden Vereinbarungen nur dann vor, wenn sich die Berechtigte aus der Freistellungsvereinbarung bewußt über das Wohl des Kindes hinweg gesetzt hat (hier: verneint). 6. Enthält der Vertrag zudem noch Regelungen über den Ehegattenunterhalt und die Vererbung von Grundbesitz auf das Kind, die teilweise (Trennungsunterhalt und Erbregelung) wegen eines gesetzlichen Verbots unwirksam sind, dann hängt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen, darunter auch die der Freistellungsvereinbarung, davon ab, ob die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne die nichtigen Teile geschlossen hätten. Es ist insoweit zu fragen, wie sich die

OLG Hamm (6 UF 356/97) | Datum: 07.01.1998

FamRZ 1999, 163 [...]

1. Betreut und versorgt der unterhaltsberechtigte Ehegatte zwei Pflegekinder, für die er Pflegegeld bezieht (hier: 1.259 DM je Kind und Monat unter anteiliger Anrechnung des hälftigen Kindergeldes) so ist ein Teil des Pflegegeldes als Einkommen des Berechtigten zu behandeln, da das Pflegegeld nicht nur den von der Pflegepersonen für den Unterhalt des Pflegekindes aufzuwendenden Betrag enthält, sondern auch einen Bestandteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson bei der Gewährung des Naturalunterhalts, also bei der Pflege und Erziehung des Kindes dienen soll. 2. Bei der Berechnung des Anteils des Pflegegeldes, der als Einkommen zu behandeln ist, spielt die Aufteilung des Pflegegeldes durch das Jugendamt in ein Grundpflegegeld (hier:1.012 DM) und einen Erziehungsbeitrag (hier: 347 DM) keine Rolle. 3. Da der Pflegeperson keine finanziellen Belastungen entstehen sollen, ist zu prüfen, was im einzelnen für die Bedürfnisse des Kindes aufzuwenden ist. Dabei darf nicht zu kleinlich verfahren werden, um die Pflegebereitschaft, die im Sinne des Allgemeinwohls erwünscht ist, nicht unterhaltsrechtlich zu unterlaufen. (Im konkreten Fall hat der Senat für jedes Kind zu dem gesamten Pflegegeld von 1.259 DM das Kindergeld addiert, hiervon einen Mietanteil von 150 DM abgezogen und den Restbetrag durch zwei dividiert. Das Ergebnis, 654,50 DM, hat es als den Betrag angesehen, der für die materiellen Bedürfnisse des Kindes verbraucht wird. Der Rest ist Einkommen des Berechtigten.)

OLG Hamm (12 UF 158/97) | Datum: 21.01.1998

FamRZ 1998, 1430 [...]

1. Ist über die Entziehung der elterlichen Sorge zu entscheiden, dann gilt auch für das Beschwerdegericht grundsätzlich die Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Sorgeberechtigten und des (hier: neunjährigen) Kindes. 2. Die persönliche Anhörung nach § 50a Abs. 1 Satz 3 FGG bezweckt nicht allein die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie soll in erster Linie der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung dienen. Dabei steht in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB nicht so sehr die Ermittlung äußerer Sachverhalte als vielmehr die Erforschung der psychologisch bedeutsamen Umstände im Vordergrund. Der Richter hat daher einen persönlichen Kontakt herzustellen, der ihm hierzu Eindrücke vermitteln kann. Er hat sich intensiv mit den Anzuhörenden zu beschäftigen. Über diese allgemeine, für persönliche Anhörung in jeder Art geltende Zielrichtung hinaus verfolgt die persönliche Anhörung des sorgeberechtigten Elternteils in den Fällen der §§ 1666, 1666a BGB noch einen weiteren, auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zugeschnittenen Zweck, der im Gesetz besonders genannt wird: es soll mit den Eltern ausdrücklich geklärt werden, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. 3. Ausnahmsweise kann in solchen Verfahren die Anhörung in der Beschwerdeinstanz dann entbehrlich sein, wenn der sorgeberechtigte Elternteil vom Amtsgericht persönlich angehört worden ist und es sich aus dem Anhörungsprotokoll der ersten Instanz oder aus dem sonstigen Inhalt der Akten ergibt, welchen persönlichen Eindruck dieser hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Ausübung der elterlichen Sorge hinterlassen hat und welche Möglichkeiten zur Abwendung der Gefährdungen des Kindeswohls erörtert wurden. 4. In einem Verfahren, das die elterliche Sorge betrifft, muß das Kind vom Gericht gehört werden, wenn seine Neigungen, Bindungen oder sein Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, daß sich das Gericht von

OLG Hamm (15 W 561/97) | Datum: 19.01.1998

DAVorm 1999, 144 FamRZ 1999, 36 [...]

Aktuelle Suchergebnisse 1 - 10 von 13 .