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Der eingeschränkte Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses über laufenden Unterhalt ist mit dem Ziel der Anpassung im Sinne des § 323 ZPO zulässig und kann mit der Berufung geltend gemacht werden, wenn sich die für das Anerkenntnis maßgebenden Umstände wesentlich geändert haben und die Partei dies nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz geltend machen konnte.
EzFamR aktuell 1998, 121 FamRZ 1998, 915 OLGReport-Koblenz 1998, 263 [...]
Ein Teilurteil nach § 301 ZPO darf nur ergehen, wenn widersprüchliche Entscheidungen trotz der Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug auszuschließen sind. Hat eine Partei im Vorprozeß begehrt, die andere Partei zum Ersatz der Hälfte seiner materiellen Schäden zu verurteilen, so ist der Anspruch auf Ersatz der anderen Hälfte seiner materiellen Schäden nicht Gegenstand des Rechtsstreits, so daß hierüber nicht mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) entschieden werden kann. Hat eine Partei im Vorprozeß ein angemessenes Schmerzensgeld (§ 847 BGB) begehrt und gemäß seinem damaligen Sachvortrag erhalten, dann ist über die Schmerzensgeldansprüche insgesamt abschließend rechtskräftig entschieden worden, denn Streitgegenstand des Vorprozeßes war der einheitliche Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Eine neue Klage auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes wegen eines erst später erkannten geringeren Mitverschuldens (§ 254 BGB) ist dann unzulässig.
vgl. auch OLG Düsseldorf, NJWE-VHR 1997, 30. NJW-RR 1997, 1156 OLGReport-Koblenz 1997, 175 [...]
Im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist es Sache des Verfügungsklägers den Verfügungsanspruch in den tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ohne vorherigen gerichtlichen Beweisbeschluß mit präsenten Beweismitteln glaubhaft zu machen (§§ 936, 920 Abs. 2 ZPO). Dabei muß sich der Verfügungskläger bemühen, die entstehenden Kosten niedrig zu halten. Hat der Gegner Tatsachenvorbringen des Verfügungsklägers bestritten, so sind die Kosten für das Stellen von Zeugen im Verhandlungstermin erstattungsfähig. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Gericht die Zeugen tatsächlich gehört hat oder nicht.
vgl. auch OLG Köln JurBüro 1995, 475 NJW-RR 1997, 1293 OLGReport-Koblenz 1997, 323 [...]